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Informationen
zur Fischerprüfung
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Ablauf
der Prüfung
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Ich
möchte Angeln, wie gelange ich zu einem Angelschein? |
Lehrgänge
zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung |
Prüfung
bestanden - und nun? |
Regelungen
für Jugendliche |
Regelungen
für Schwerstbehinderte |
Wann
und wo finden die Prüfungen statt; wie erfolgt die
Anmeldung zur Prüfung? |
Welche
Unterlagen muss ich zur Beantragung auf vorläufige
Zulassung mitbringen? |
Weshalb
werde ich mit der Antragstellung nur vorläufig zur Prüfung
zugelassen? |
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Ablauf der Prüfung |
Wie viele Fragen werden bei der Fischerprüfung
gestellt und wie viele davon müssen richtig beantwortet
werden um die Prüfung zu bestehen?
Die Fischerprüfung wird ausschließlich in einem
schriftlichen Verfahren durchgeführt. In begründeten
Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss Abweichungen
in Form der mündlichen Fragestellung zulassen.
Das zuständige Fachministerium erstellt zu jedem
der vorbezeichneten staatlichen Fischerprüfungstermine
einen in Rheinland-Pfalz landeseinheitlich gleichen,
(einschließlich Deckblatt) sechsseitigen Prüfungsfragebogen
mit insgesamt 50 Fragen. Folgende fünf Fächer sind prüfungsrelevant:
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Allgemeine Fischkunde, |
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Spezielle Fischkunde, |
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Gewässerkunde, |
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Gesetzeskunde Tier und Naturschutz, |
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Gerätekunde. |
Zu jedem dieser Prüfungsfächer werden 10 Fragen
gestellt.
Für die Beantwortung dieser Fragen wird den Bewerbern
eine Zeitvorgabe von 2 Stunden eingeräumt. Bei jeder
Frage besteht die Möglichkeit, unter 3 vorgegebenen
Antworten zu wählen, wobei nur eine Antwort richtig ist.
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn in jedem Prüfungsfach
mindestens sieben Fragen richtig beantwortet
werden. Hat ein Prüfungsbewerber nur in einem Prüfungsfach
nicht die erforderliche Anzahl von Fragen richtig
beantwortet, kann er während des Prüfungstermins mündlich
nachgeprüft werden. |
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Ich möchte Angeln, wie gelange ich
zu einem Angelschein? |
Wer erstmals den Wunsch hegt, Fische zu fangen,
muss in einer staatlichen Fischerprüfung zunächst einmal
seine Eignung dafür nachweisen. Solche staatlichen
Fischerprüfungen werden auch von der Kreisverwaltung
organisiert und durchgeführt.
Dies hat unter anderem den Schutz der Tiere vor
vermeidbaren Leiden und Schmerzen zum Ziel.
Die Prüfung dient aber auch dem Selbstschutz der an der
Angelfischerei interessierten Bürger, damit letztere noch
„unerfahrenen“ Fischer sich nicht unnötig
Strafverfolgungsverfahren wegen Vergehen gegen das
Tierschutzgesetz bzw. ordnungsrechtlichen Maßnahmen der
Behörden wegen Verstöße gegen die Bestimmungen des
Landesfischereigesetzes und der Landesfischereiordnung
aussetzen.
Ohne Schweiß kein Preis! Deshalb muss, wer später zur
Fischerprüfung zugelassen werden möchte, erst einmal
einen Lehrgang besuchen, in dem in mindestens 35
Pflichtstunden zur Vorbereitung auf die Prüfung „Büffeln“
angesagt ist. |
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Lehrgänge zur Vorbereitung auf die
Fischerprüfung |
Wer führt die Lehrgänge zur Vorbereitung auf
die Prüfung durch, wo kann ich mich für einen Kurs
anmelden, mit welchen Lehrgangskosten muss ich rechnen?
Die Ausbildungsverpflichtung zur Organisation und Durchführung
der Lehrgänge wurde in Rheinland-Pfalz vom zuständigen
Fachministerium mittels Vereinbarung auf die
Arbeitsgemeinschaft der staatlich anerkannten
Freizeitfischereiverbände übertragen.
Mit der Übertragung der Durchführung der
Vorbereitungslehrgänge auf die Dachverbände der in
Rheinland-Pfalz tätigen Freizeitfischereiorganisationen
und der geinsamen Richtlinie ist durch deren jeweiligen
Bezirksverbände u.a. sicher zu stellen, dass
| Lehrgänge bedarfsgerecht angeboten werden,
| | nur Lehrkräfte mit entsprechender
Ausbildungsqualifikation unterrichten,
| | und einheitliches Lehr-/ Schulungsmaterial zur Verfügung
steht. |
Ansprechpartner im Rhein-Pfalz-Kreis sind:
Da in der Regel der Beginn der Vorbereitungskurse und die
jeweiligen Schulungsorte spätestens 3 bis 4 Monate vor Prüfungsbeginn
(siehe Prüfungstermine) den nachgeordneten Bezirksverbänden
bekannt sind, empfehlen wir interessierten Prüfungsaspiranten,
sich rechtzeitig bei den vorgenannten Adressen zu
informieren. Dort erhalten Sie auch weitere Auskünfte über
die Höhe der Kursgebühr und das Lehrmaterial.
Nach Angaben der Arbeitsgemeinschaft in ihrer Broschüre
"Die staatliche Fischerprüfung in
Rheinland-Pfalz" werden Voranmeldungen zu den
Vorbereitungslehrgängen bei den o.a. Verbänden ganzjährig
entgegen genommen.
Da die Bezirksverbände neben der Veröffentlichung in den
regionalen Pressemedien sich verpflichtet haben, den
Beginn und Orte der Lehrgänge u.a. auch unserer Prüfungsbehörde
spätestens 3 Monate vor Prüfungsbeginn anzuzeigen,
geben Ihnen auch die Mitarbeiter der Kreisverwaltung
Rhein-Pfal-Kreis unter den Telefon- Durchwahlnummern 0621/
5909-730 und 764 Auskunft, wann und wo welche fahrtgünstig
gelegenen Schulungskurse von Kreiseinwohnern besucht
werden können. |
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Prüfung bestanden - und nun? |
Was muss ich nach bestandener Prüfung tun, um
schnellstmöglich meinen Angel-/Fischereischein zu
erhalten?
In der Regel wird jedem Prüfling nach Bestehen der Prüfung
noch am Prüfungstag das Prüfungszeugnis ausgehändigt.
Mit diesem Original (keine Kopie) wird dann der
Angel-/Fischereischein bei der für ihn im
Rhein-Pfalz-Kreis zuständigen Ordnungsbehörde
(Gemeinde-/Verbandsgemeinde bzw. kreisangehörige Stadt
des Hauptwohnsitzes) beantragt.
Interessenten, die nach bestandener Prüfung erstmals in
den Besitz eines Angelscheines gelangen wollen, empfehlen
wir deshalb, sich zuvor bei den Ordnungsämtern ihrer
jeweiligen Wohnsitzgemeinden zu erkundigen, welche zusätzlichen
Unterlagen neben dem Originalprüfungszeugnis für die
Erteilung des ersten Fischereischeines benötigt werden. |
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Regelungen für Jugendliche |
Mein minderjähriger Sohn-/ Enkel möchte angeln, aber
noch nicht die Fischerprüfung ablegen?
Für Jugendliche, die das siebte, aber noch nicht das
sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, wird der
Fischereischein nur als Jugendfischereischein
erteilt, es sei denn, sie haben die Fischerprüfung
abgelegt und das vierzehnte Lebensjahr vollendet.
Dies hat zur Folge, dass 13-jährigen Jugendlichen, die
zwar die Fischerprüfung abgelegt haben,
(Zulassungsvoraussetzungen für die Fischerprüfung-),
erst mit Vollendung des vierzehnten Lebensjahres
ein regulärer Fischereischein durch die Ordnungsbehörden,
ausgestellt werden darf. Das heißt, trotz bestandener
Fischerprüfung kann also ein 13- jähriger Jugendlicher
bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres nur einen
Jugendfischereischein erhalten.
Der „Jugendfischereischein“ berechtigt nur die
Fischerei in Begleitung einer Person durchzuführen, die
Inhaberin oder Inhaber eines regulären Fischereischeines
ist. |
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Regelungen für Schwerstbehinderte |
Einer meiner Angehörigen ist schwerstbehindert
und aufgrund dieser Behinderung nicht in der Lage sich der
Fischerprüfung zu unterziehen.
Mit dem neu eingeführten
"Sonderfischereischein", welcher gleichfalls nur
zur Fischereiausübung in Begleitung eines regulären
Fischereischeininhabers berechtigt, wird den Bedürfnissen
von Behinderten in der Natur entsprochen.
Weitere Auskünfte über Antragsverfahren, erforderliche
Unterlagen etc. geben die Ordnungsämter der
Wohnsitzgemeinden, die auch für die Erteilung der
Sonderfischereischeine zuständig sind. |
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Wann und wo finden die Prüfungen
statt; wie erfolgt die Anmeldung zur Prüfung? |
Zur Zeit wird in Rheinland-Pfalz einheitlich landesweit
zweimal jährlich eine Fischerprüfung von den jeweils
zuständigen Fischereibehörden bzw. wie auch von der
Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis am Rhein abgehalten. In
Abstimmung mit der Arbeitsgemeinschaft der Fischereiverbände
und dem zuständigen Ministerium finden die Prüfungen
derzeit jeweils
| Anfang des Monats Juni und
| | Anfang des Monats Dezember
statt. |
Sobald der Beginn der Vorbereitungskurse in den Medien
(regionale Pressenachrichten, Amtsblätter der
Gemeinde-/Verbandgemeinden) veröffentlicht ist, kann die vorläufige
Zulassung bei der Veterinärverwaltung der
Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis beantragt werden.
Hinweis: Die Frist zur Beantragung der vorläufigen
Zulassung endet vier Wochen vor dem Prüfungstag!
Sprechzeiten der Veterinärverwaltung:
Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 11:30 Uhr sowie
Donnerstag nachmittags von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr |
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Welche Unterlagen muss ich zur
Beantragung auf vorläufige Zulassung mitbringen? |
Für die Beantragung auf die vorläufige Zulassung zur
Fischereiprüfung benötigen Sie:
| Gültiger Personalausweis
| | Vollmacht soweit die Anmeldung im Auftrag eines
Dritten erfolgt
| | Prüfungsgebühr in Höhe von € 25,56 |
Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Veterinärverwaltung
gerne zur Verfügung. |
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Weshalb werde ich mit der
Antragstellung nur vorläufig zur Prüfung zugelassen? |
Weil die endgültigen Vorraussetzungen für die
"Teilnahme" an der Prüfung erst dann erfüllt
sind, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
| den Nachweis über die mindestens 35-stündige
Teilnahme am Vorbereitungslehrgang (Bestätigung des
Kursleiters) erbringt
| | die Prüfungsgebühr rechtzeitig vor Prüfungsbeginn
bei der Kreisverwaltung eingezahlt hat
| | das 13. Lebensjahr am Prüfungstag vollendet hat
| | im Falle der Minderjährigkeit (ab Vollendung des
13. bis 18. Lebensjahres) die Einverständniserklärung
der gesetzlichen Vertreter vorlegt
| | weder ständig noch zeitweise (auch nicht durch
einstweilige Anordnung) unter gesetzlicher Betreuung
steht
| | sich am Tag der staatlichen Fischerprüfung durch
einen amtlichen Personalausweis legitimiert |
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