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Informationen zur Fischerprüfung 

 

Ablauf der Prüfung

Ich möchte Angeln, wie gelange ich zu einem Angelschein?
Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung
Prüfung bestanden - und nun?
Regelungen für Jugendliche
Regelungen für Schwerstbehinderte
Wann und wo finden die Prüfungen statt; wie erfolgt die Anmeldung zur Prüfung?
Welche Unterlagen muss ich zur Beantragung auf vorläufige Zulassung mitbringen?
Weshalb werde ich mit der Antragstellung nur vorläufig zur Prüfung zugelassen?

Ablauf der Prüfung

Wie viele Fragen werden bei der Fischerprüfung gestellt und wie viele davon müssen richtig beantwortet werden um die Prüfung zu bestehen?

Die Fischerprüfung wird ausschließlich in einem schriftlichen Verfahren durchgeführt. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss Abweichungen in Form der mündlichen Fragestellung zulassen.
Das zuständige Fachministerium erstellt zu jedem der vorbezeichneten staatlichen Fischerprüfungstermine einen in Rheinland-Pfalz landeseinheitlich gleichen, (einschließlich Deckblatt) sechsseitigen Prüfungsfragebogen mit insgesamt 50 Fragen. Folgende fünf Fächer sind prüfungsrelevant:
Allgemeine Fischkunde,
Spezielle Fischkunde,
Gewässerkunde,
Gesetzeskunde Tier und Naturschutz,
Gerätekunde.

Zu jedem dieser Prüfungsfächer werden 10 Fragen gestellt.

Für die Beantwortung dieser Fragen wird den Bewerbern eine Zeitvorgabe von 2 Stunden eingeräumt. Bei jeder Frage besteht die Möglichkeit, unter 3 vorgegebenen Antworten zu wählen, wobei nur eine Antwort richtig ist.

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn in jedem Prüfungsfach mindestens sieben Fragen richtig beantwortet werden. Hat ein Prüfungsbewerber nur in einem Prüfungsfach nicht die erforderliche Anzahl von Fragen richtig beantwortet, kann er während des Prüfungstermins mündlich nachgeprüft werden.

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Ich möchte Angeln, wie gelange ich zu einem Angelschein?

Wer erstmals den Wunsch hegt, Fische zu fangen, muss in einer staatlichen Fischerprüfung zunächst einmal seine Eignung dafür nachweisen. Solche staatlichen Fischerprüfungen werden auch von der Kreisverwaltung organisiert und durchgeführt.

Dies hat unter anderem den Schutz der Tiere vor vermeidbaren Leiden und Schmerzen zum Ziel.
Die Prüfung dient aber auch dem Selbstschutz der an der Angelfischerei interessierten Bürger, damit letztere noch „unerfahrenen“ Fischer sich nicht unnötig Strafverfolgungsverfahren wegen Vergehen gegen das Tierschutzgesetz bzw. ordnungsrechtlichen Maßnahmen der Behörden wegen Verstöße gegen die Bestimmungen des Landesfischereigesetzes und der Landesfischereiordnung aussetzen.
Ohne Schweiß kein Preis! Deshalb muss, wer später zur Fischerprüfung zugelassen werden möchte, erst einmal einen Lehrgang besuchen, in dem in mindestens 35 Pflichtstunden zur Vorbereitung auf die Prüfung „Büffeln“ angesagt ist.

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Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung

Wer führt die Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Prüfung durch, wo kann ich mich für einen Kurs anmelden, mit welchen Lehrgangskosten muss ich rechnen?

Die Ausbildungsverpflichtung zur Organisation und Durchführung der Lehrgänge wurde in Rheinland-Pfalz vom zuständigen Fachministerium mittels Vereinbarung auf die Arbeitsgemeinschaft der staatlich anerkannten Freizeitfischereiverbände übertragen.
Mit der Übertragung der Durchführung der Vorbereitungslehrgänge auf die Dachverbände der in Rheinland-Pfalz tätigen Freizeitfischereiorganisationen und der geinsamen Richtlinie ist durch deren jeweiligen Bezirksverbände u.a. sicher zu stellen, dass
Lehrgänge bedarfsgerecht angeboten werden,
nur Lehrkräfte mit entsprechender Ausbildungsqualifikation unterrichten,
und einheitliches Lehr-/ Schulungsmaterial zur Verfügung steht.
Ansprechpartner im Rhein-Pfalz-Kreis sind:
der Sportfischerverband Pfalz e.V.
Am Fischmarkt 2, 76346 Speyer
Telefon: 0 62 32/62 94 15, Fax: 0 62 32/62 94 16
und der Landesfischereiverband Pfalz e.V.,
Geschäftsstelle: Im Zinkig 24, 67069 Ludwigshafen,
Telefon: 06 21/40 40 84, Fax: 06 21/40 40 85, E-mail: zimmermann@lfv-pfalz.de

Da in der Regel der Beginn der Vorbereitungskurse und die jeweiligen Schulungsorte spätestens 3 bis 4 Monate vor Prüfungsbeginn (siehe Prüfungstermine) den nachgeordneten Bezirksverbänden bekannt sind, empfehlen wir interessierten Prüfungsaspiranten, sich rechtzeitig bei den vorgenannten Adressen zu informieren. Dort erhalten Sie auch weitere Auskünfte über die Höhe der Kursgebühr und das Lehrmaterial.
Nach Angaben der Arbeitsgemeinschaft in ihrer Broschüre "Die staatliche Fischerprüfung in Rheinland-Pfalz" werden Voranmeldungen zu den Vorbereitungslehrgängen bei den o.a. Verbänden ganzjährig entgegen genommen.
Da die Bezirksverbände neben der Veröffentlichung in den regionalen Pressemedien sich verpflichtet haben, den Beginn und Orte der Lehrgänge u.a. auch unserer Prüfungsbehörde spätestens 3 Monate vor Prüfungsbeginn anzuzeigen, geben Ihnen auch die Mitarbeiter der Kreisverwaltung Rhein-Pfal-Kreis unter den Telefon- Durchwahlnummern 0621/ 5909-730 und 764 Auskunft, wann und wo welche fahrtgünstig gelegenen Schulungskurse von Kreiseinwohnern besucht werden können.

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Prüfung bestanden - und nun?
Was muss ich nach bestandener Prüfung tun, um schnellstmöglich meinen Angel-/Fischereischein zu erhalten?

In der Regel wird jedem Prüfling nach Bestehen der Prüfung noch am Prüfungstag das Prüfungszeugnis ausgehändigt. Mit diesem Original (keine Kopie) wird dann der Angel-/Fischereischein bei der für ihn im Rhein-Pfalz-Kreis zuständigen Ordnungsbehörde (Gemeinde-/Verbandsgemeinde bzw. kreisangehörige Stadt des Hauptwohnsitzes) beantragt.

Interessenten, die nach bestandener Prüfung erstmals in den Besitz eines Angelscheines gelangen wollen, empfehlen wir deshalb, sich zuvor bei den Ordnungsämtern ihrer jeweiligen Wohnsitzgemeinden zu erkundigen, welche zusätzlichen Unterlagen neben dem Originalprüfungszeugnis für die Erteilung des ersten Fischereischeines benötigt werden.

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Regelungen für Jugendliche
Mein minderjähriger Sohn-/ Enkel möchte angeln, aber noch nicht die Fischerprüfung ablegen?

Für Jugendliche, die das siebte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, wird der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt, es sei denn, sie haben die Fischerprüfung abgelegt und das vierzehnte Lebensjahr vollendet. Dies hat zur Folge, dass 13-jährigen Jugendlichen, die zwar die Fischerprüfung abgelegt haben, (Zulassungsvoraussetzungen für die Fischerprüfung-), erst mit Vollendung des vierzehnten Lebensjahres ein regulärer Fischereischein durch die Ordnungsbehörden, ausgestellt werden darf. Das heißt, trotz bestandener Fischerprüfung kann also ein 13- jähriger Jugendlicher bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres nur einen Jugendfischereischein erhalten.

Der „Jugendfischereischein“ berechtigt nur die Fischerei in Begleitung einer Person durchzuführen, die Inhaberin oder Inhaber eines regulären Fischereischeines ist.

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Regelungen für Schwerstbehinderte
Einer meiner Angehörigen ist schwerstbehindert und aufgrund dieser Behinderung nicht in der Lage sich der Fischerprüfung zu unterziehen.

Mit dem neu eingeführten "Sonderfischereischein", welcher gleichfalls nur zur Fischereiausübung in Begleitung eines regulären Fischereischeininhabers berechtigt, wird den Bedürfnissen von Behinderten in der Natur entsprochen.

Weitere Auskünfte über Antragsverfahren, erforderliche Unterlagen etc. geben die Ordnungsämter der Wohnsitzgemeinden, die auch für die Erteilung der Sonderfischereischeine zuständig sind.

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Wann und wo finden die Prüfungen statt; wie erfolgt die Anmeldung zur Prüfung?

Zur Zeit wird in Rheinland-Pfalz einheitlich landesweit zweimal jährlich eine Fischerprüfung von den jeweils zuständigen Fischereibehörden bzw. wie auch von der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis am Rhein abgehalten. In Abstimmung mit der Arbeitsgemeinschaft der Fischereiverbände und dem zuständigen Ministerium finden die Prüfungen derzeit jeweils
Anfang des Monats Juni und
Anfang des Monats Dezember
statt.
Sobald der Beginn der Vorbereitungskurse in den Medien (regionale Pressenachrichten, Amtsblätter der Gemeinde-/Verbandgemeinden) veröffentlicht ist, kann die vorläufige Zulassung bei der Veterinärverwaltung der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis beantragt werden.

Hinweis: Die Frist zur Beantragung der vorläufigen Zulassung endet vier Wochen vor dem Prüfungstag!

Sprechzeiten der Veterinärverwaltung:
Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 11:30 Uhr sowie
Donnerstag nachmittags von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr

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Welche Unterlagen muss ich zur Beantragung auf vorläufige Zulassung mitbringen?

Für die Beantragung auf die vorläufige Zulassung zur Fischereiprüfung benötigen Sie:
Gültiger Personalausweis
Vollmacht soweit die Anmeldung im Auftrag eines Dritten erfolgt
Prüfungsgebühr in Höhe von € 25,56


Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Veterinärverwaltung gerne zur Verfügung.

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Weshalb werde ich mit der Antragstellung nur vorläufig zur Prüfung zugelassen?

Weil die endgültigen Vorraussetzungen für die "Teilnahme" an der Prüfung erst dann erfüllt sind, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
den Nachweis über die mindestens 35-stündige Teilnahme am Vorbereitungslehrgang (Bestätigung des Kursleiters) erbringt
die Prüfungsgebühr rechtzeitig vor Prüfungsbeginn bei der Kreisverwaltung eingezahlt hat
das 13. Lebensjahr am Prüfungstag vollendet hat
im Falle der Minderjährigkeit (ab Vollendung des 13. bis 18. Lebensjahres) die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter vorlegt
weder ständig noch zeitweise (auch nicht durch einstweilige Anordnung) unter gesetzlicher Betreuung steht
sich am Tag der staatlichen Fischerprüfung durch einen amtlichen Personalausweis legitimiert

 

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