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Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes  

(Landesfischereiordnung) vom 14. Oktober 1985

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§ 1 Fischereibuch
(1) Das Fischereibuch wird nach einem vom fachlich zuständigen Ministerium bestimmten Muster bei der oberen Fischereibehörde geführt.
(2) Eintragungen erfolgen auf Antrag. Die Aufhebung eines beschränkten Fischereirechts nach § 13 LFischG wird von Amts wegen eingetragen.
(3) Veränderungen werden durch Löschung oder Neueintragung vorgenommen. Der  jeweilige Inhalt der Eintragung ist den Betroffenen mitzuteilen.
(4) Die Einsicht in das Fischereibuch ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das Gleiche gilt von Urkunden, auf die im Fischereibuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist. Auf Verlangen sind Ablichtungen zu fertigen und zu beglaubigen.

§ 2 Fischereischeine anderer Bundesländer
(1) Der Inhaber eines in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Fischereischeines darf die Fischerei im Sinne des § 33 Abs. 1 LFischG ausüben, wenn er im Zeitpunkt der Ausstellung oder der letzten Verlängerung seine Hauptwohnung nicht in Rheinland-Pfalz gehabt hat. Verlegt der Inhaber eines solchen Fischereischeines seine Hauptwohnung nach Rheinland-Pfalz, so darf er die Fischerei im Sinne des § 33 Abs. 1 LFischG bis zum Ablauf der Gültigkeit seines Fischereischeines, längstens jedoch fünf Jahre ausüben.
(2) Zum Erwerb eines rheinland-pfälzischen Fischereischeines ist die Ablegung einer Fischerprüfung nicht erforderlich, wenn der in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erworbene Fischereischein aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen, der rheinland-pfälzischen Fischerprüfung vergleichbaren Prüfung erteilt worden ist oder wenn der Fischereischeininhaber die Fischerei in Rheinland-Pfalz nachweislich mindestens sechs Monate rechtmäßig ausgeübt hat.

§ 3 Prüfungsausschuss
(1) Bei jeder unteren Fischereibehörde ist ein Prüfungsausschuss zu bilden. Kreisfreie Städte und gleichnamige oder überwiegend angrenzende Landkreise können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss bilden.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern,
1. dem Fischereiberater als Vorsitzendem,
2. einem Vertreter der unteren Fischereibehörde,
3. einem Vertreter einer Fischereiorganisation,
die auf die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Die Berufung des Mitglieds nach Satz 1 Nr. 3 erfolgt auf Vorschlag der im räumlichen Zuständigkeitsbereich der oberen Fischereibehörde bestehenden Fischereiverbände. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Sind ein Mitglied und dessen Stellvertreter verhindert, am Prüfungstermin an der Prüfung teilzunehmen, so bestimmt die untere Fischereibehörde ein Ersatzmitglied.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten eine Prüfungsvergütung, deren Höhe von der obersten Fischereibehörde festgesetzt wird, sowie Fahrtkostenersatz oder Wegegeld wie die Beisitzer der Stadt- und Kreisrechtsausschüsse (§ 3 der Landesverordnung über die Sitzungsvergütung der Beisitzer bei den Stadt- und Kreisrechtsausschüssen vom 19. September 1960 - GVBI. S. 237, BS 303-1-1 - in der jeweils geltenden Fassung).

§ 4 Prüfungstermin
(1) Prüfungen finden zweimal jährlich landeseinheitlich am ersten Freitag des Monats Juni und am ersten Freitag des Monats Dezember statt. Die oberste Fischereibehörde kann den Prüfungstermin im Benehmen mit den Dachverbänden der in Rheinland-Pfalz tätigen Freizeitfischer-Organisationen ausnahmsweise auf einen anderen Freitag verlegen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung unumgänglich ist. Der abweichende Prüfungstermin ist spätestens am ersten Tag des vierten der Prüfung vorhergehenden Kalendermonats öffentlich bekannt zu machen.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der oberen und der obersten Fischereibehörde können bei der Prüfung anwesend sein.

§ 5 Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Fischereibehörde einzureichen. Bei minderjährigen Antragstellern ist die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter beizufügen.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die mindestens 35-stündige Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung. Der Lehrgang muss sich auf alle in § 6 Abs. 2 genannten Prüfungsgebiete erstrecken und eine praktische Einweisung in den Gebrauch der Fanggeräte und die Behandlung gefangener Fische einschließen.
(3) Die Durchführung der Lehrgänge wird den Dachverbänden der in Rheinland-Pfalz tätigen Freizeitfischer-Organisationen übertragen. Sie stellen sicher, dass die Lehrgänge bedarfsgerecht angeboten werden. Die Schulungskräfte müssen einen gültigen Fischereischein und einen von einem Dachverband einer in Rheinland-Pfalz tätigen Freizeitfischer-Organisation erteilten Befähigungsnachweis als Lehrgangsberechtigte, besitzen.
(4) Zeit und Ort der Lehrgänge sind in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen sowie unter Angabe des Lehrgangsprogramms und der Namen, Anschriften und einschlägigen Vorbildung der Schulungskräfte spätestens am ersten Tag des dritten der Prüfung vorhergehenden Kalendermonats der unteren Fischereibehörde mitzuteilen.
(5) Für die Prüfung wird eine Gebühr erhoben, die spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin einzuzahlen ist.
(6) Die Zulassung zur Prüfung ist Bewerbern zu versagen,
1. die das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. denen zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
3. die die Teilnahme an dem nach Absatz 2 erforderlichen Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung nicht nachweisen,
4. die die Prüfungsgebühr nicht entrichtet haben.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 kann eine nachträgliche Zulassung erfolgen, wenn die Versagungsgründe bis zum Beginn der Prüfung entfallen sind.
(7) Die Zulassung zur Prüfung kann versagt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 38 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 LFischG der Fischereischein versagt werden kann.
(8) Die Fischereibehörde hat die zugelassenen Bewerber unter Angabe von Ort und Beginn der Prüfung schriftlich zu laden. Die Ablehnung der Zulassung ist dem Bewerber mit Angabe der Gründe bekannt zu geben.

§ 6 Prüfung, Prüfungsgebiete
(1) Die Prüfung wird schriftlich abgelegt, der Prüfungsausschuss kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Die Prüfungsfragen müssen innerhalb von zwei Stunden beantwortet werden.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:
1. 1 . Allgemeine Fischkunde (insbesondere Aufbau des Fischkörpers, Bau und Funktion der Organe,Altersbestimmung, Unterscheidung der Geschlechter, Fischkrankheiten, Fischfeinde),
2. Spezielle Fischkunde (insbesondere Unterscheidung der einheimischen Fischarten und Fischfamilien),
3. Gewässerkunde (insbesondere Gewässertypen, Fischregionen, Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse, Fischhege, Besatzmaßnahmen, Pflege der Fischgewässer, Gewässerverunreinigungen, Fangbuchführung),
4. Gerätekunde (Fangmethoden, Fanggeräte, Behandlung gefangener Fische),
5. Gesetzeskunde (Grundsätze und wichtige Einzelbestimmungen des Landesfischereigesetzes sowie der Landesfischereiordnung, Grundzüge des Tierschutz-, Naturschutz- und Wasserrechts).
Jeder Prüfling hat einen von der obersten Fischereibehörde aufgestellten Fragebogen mit je zehn Fragen aus den vorgenannten Prüfungsgebieten schriftlich zu beantworten.

§ 7 Prüfungsergebnis
(1) Die Prüfung hat bestanden, wer in jedem Prüfungsgebiet mindestens sieben Fragen richtig beantwortet hat. Hat ein Prüfling nur in einem Prüfungsgebiet nicht die notwendige Anzahl von Fragen richtig beantwortet, kann er während des Prüfungstermins mündlich nachgeprüft werden.
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet in geheimer Beratung über das Prüfungsergebnis.

§ 8 Prüfungszeugnis, Wiederholung der Prüfung
(1) Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1, das von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet ist. Hat der Prüfling nicht bestanden, so ist ihm dies zu eröffnen.
(2) Eine nicht bestandene Prüfung kann nur vollständig wiederholt werden.

§ 9 Prüfungsniederschrift
Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zusammen mit den Prüfungsunterlagen von der unteren Fischereibehörde aufzubewahren ist.

§ 10 Vordruckmuster
(1) Für die Ausstellung von Erlaubnisscheinen zum Fischfang sind Vordrucke nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. Die obere Fischereibehörde kann in Ausnahmefällen auf Antrag Abweichungen von dem Muster zulassen.
(2) Fischereipachtverträge sollen dem Muster der Anlage 3 entsprechen.

§ 11 Nachweisung
Der zur Erteilung von Erlaubnisscheinen zum Fischfang Berechtigte hat über die abgeschlossenen Fischereierlaubnisverträge eine Liste nach dem Muster der Anlage 4 zu führen, sofern die Erlaubnisscheine zum Fischfang nicht aus Blocks im Durchschreibeverfahren ausgegeben werden und die Durchschriften beim Berechtigten verbleiben. Die Sammlung der Durchschriften gilt als Liste im Sinne des § 42 Abs. 2 Nr. 2 LFischG.

§ 12 Genehmigungspflicht
(1) Der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde und im Beisein einer von ihr bestimmten Aufsichtsperson ausgeübt werden.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden
1. zur Förderung von Hege- und Zuchtmaßnahmen,
2. bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse, insbesondere bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung,
3. zur intensiven Gewässerbewirtschaftung hinsichtlich bestimmter Fischarten,
4. zu Lehr- oder Forschungszwecken.
(3) Die Genehmigung ist für bestimmte Zwecke, Gewässer und Geräte befristet zu erteilen und kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. Sie kann jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung widerrufen werden.
(4) Über die Genehmigung wird ein Berechtigungsschein ausgestellt, der im Falle des Fristablaufs oder des Widerrufs unverzüglich zurückzugeben ist.

§ 13 Antragstellung, Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Die Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt. Für den Antrag ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 5 zu verwenden.
(2) Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung sind:
1. der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang über Elektrofischerei (Bedienungsschein),
2. die Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins oder der Prüfstelle des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE), dass das Elektrofischereigerät den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Bestimmungen des VDE entspricht und Schädigungen der Fischerei ausschließt (Zulassungsschein),
3. der Nachweis einer nach Zeit und Höhe abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für Risiken im Zusammenhang mit der Ausübung der Elektrofischerei nach der Mindestversicherungssumme der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
4. die schriftliche Zustimmung des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters des Gewässers, in dem die Elektrofischerei ausgeübt werden soll; die obere Fischereibehörde kann verlangen, dass auch die Zustimmungserklärung von Fischereiberechtigten oder Fischereipächtern angrenzender Gewässerteile vorgelegt wird, wenn nachteilige Auswirkungen auf den Fischbestand eines angrenzenden Gewässerteiles möglich sind; für die Ausübung der Elektrofischerei zu amtlichen Zwecken genügt der Nachweis, dass die Maßnahme und der Termin den Fischereiberechtigten oder Fischereipächtern angezeigt worden ist.

§ 14 Berechtigte Personen
(1) Die Elektrofischerei darf nur von der im Berechtigungsschein bezeichneten Person (Elektrofischer) ausgeübt werden. Der Elektrofischer hat die sich aus den Bedienungsvorschriften und den besonderen örtlichen Umständen ergebenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Er hat mindestens eine Hilfskraft hinzuzuziehen.
(2) Der Elektrofischer hat das zugelassene Elektrofischereigerät im Abstand von drei Jahren von einer der in § 13 Abs, 2 Nr. 2 genannten Prüfstellen auf seine Sicherheit überprüfen zu lassen.

§ 15 Ausweisungspflichten
(1) Bei Ausübung der Elektrofischerei sind der Berechtigungsschein (§ 12 Abs. 4 tgba.org), der Bedienungsschein, der Zulassungsschein (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2) und der Nachweis einer durchgeführten Überprüfung (§ 14 Abs. 2) mitzuführen und den Fischereiaufsichtspersonen auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.
(2) Die Fischereiaufsichtspersonen sind befugt, die Elektrofischerei bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung oder der im Berechtigungsschein enthaltenen Bedingungen und Auflagen abbrechen zu lassen und den Berechtigungsschein einzuziehen.

§ 16 Fangbuchführung
Das Ergebnis des Elektrofischfangs hat der Elektrofischer in einem Nachweis nach dem Muster der Anlage 6 festzuhalten. Der Nachweis ist den Beauftragten der oberen Fischereibehörde auf Verlangen vorzuzeigen. Er ist am Ende des Kalenderjahres, bei Fristablauf oder bei Widerruf der Genehmigung der oberen Fischereibehörde unaufgefordert einzureichen.

§ 17 Mindestmaße
Auf Fische der nachbenannten Arten darf der Fang nur ausgeübt werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse - bei Krebsen bis zum Schwanzende - gemessen, mindestens folgende Längen haben:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Seitenanfang

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Seitenanfang

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Seitenanfang

 

 

 

 

 

 

 

 

Seeforelle

60 cm

Wels

60 cm

Hecht

50 cm

Zander

45 cm

Aal

40 cm

Karpfen

35 cm

Barbe

35 cm

Äsche

30 cm

Blaufelchen

25 cm

Schleie

25 cm

Bachforelle

25 cm

Bachsalbling

25 cm

Regenbogenforelle

25 cm

Nase

20 cm

Plötze, Rotauge

15 cm

Rotfeder

15 cm

Signalkrebs

10 cm

Amerikanischer Flusskrebs

8 cm

§ 18 Frühjahrsschonzeit
(1) Die Frühjahrsschonzeit dauert vom 15. April bis 31. Mai. Ihr unterliegen folgende Gewässer:
1. im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
a) der Rhein,
b) die Mosel, soweit sie nicht Grenzgewässer zu Luxemburg ist,
c) die Lahn,
d) die Nahe,
e) der Glan,
f) die Sieg,
g) die Ahr vom Bodendorfer Wehr, etwa 100 m oberhalb der ehemaligen Gemarkungsgrenze Bodendorf - Sinzig bis zur Mündung in den Rhein,
h) der Wiedbach von der Mündung des Holzbaches bis zur Mündung in den Rhein,
i) der Holzbach von der Straßenbrücke in Raubach bis zur Mündung in die Wied,
j) die Saar,
k) die Prüm von der Staumauer des Stausees Bitburg bei Biersdorf-Wiersdorf bis zur Mündung in die Sauer,
l) die Nims vom Wehr oberhalb der Straßenbrücke bei Rittersdorf (Landkreis Bitburg-Prüm) bis zur Mündung in die Prüm,
m) die Kyll vom Wehr bei Hüttingen an der Kyll (Landkreis Bitburg-Prüm) bis zur Mündung in die Mosel,
n) die Salm von der Straßenbrücke bei der ehemaligen Ortsgemeinde Salmrohr, jetzt Salmtal (Landkreis Bernkastel-Wittlich) bis zur Mündung in die Mosel,
o) die Lieser von der obersten Straßenbrücke bei Wittlich bis zur Mündung in die Mosel,
p) die Dhron vom Wehr oberhalb der Straßenbrücke bei der ehemaligen Ortsgemeinde Dhron, jetzt Neumagen-Dhron bis zur Mündung in die Mosel;
2. im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
a) der Rhein,
b) alle Altrheingewässer, Seitenarme und blind endende Gewässer, soweit sie mit dem Rhein eine offene Verbindung haben,
c) der Michelsbach mit allen Nebengewässern von Leimersheim bis zur Sondernheimer Schleuse in Germersheim,
d) der Glan mit Ausnahme seiner Nebenbäche von der Staumauer am Auslauf des Ohmbach-Stausees bis zur Gemarkungsgrenze Odenbach/Meisenheim,
e) die Nahe;
3. die in den Nummern 1 und 2 nicht aufgeführten Nebengewässer (Flüsse und Bäche) des Rheins, der Altrheingewässer, der Mosel, der Nahe (von der Mündung bis Idar-Oberstein) und der Lahn bis zu 1 km aufwärts von der Mündung.
(2) Die Frühjahrsschonzeit gilt nicht
1. für die Benutzung von Fanggeräten, die weder gezogen noch gestoßen werden (stille Fischerei). Hierzu gehören insbesondere Stellnetze, Aalhamen, Ankerkuilen, Steerthamen, Garn-, Draht-, Korbreusen sowie Treib-(Schwimm-)netze ohne Begleitung von Fahrzeugen,
2. für den Fischfang mit der Hand- und Schleppangel; jedoch sind der Gebrauch von Spinnern, Blinkern oder sonstigen künstlichen Ködern und Systemen mit Ausnahme der künstlichen Fliegen während dieser Zeit verboten.

§ 19 Winterschonzeit
(1) Die Winterschonzeit dauert vom 15. Oktober bis 15. März. Während dieser Zeit ist jeglicher Fischfang einschließlich der Fischerei mit der Handangel verboten.
(2) Der Winterschonzeit unterliegen alle Gewässer, für die eine Frühjahrsschonzeit (§ 18) nicht festgesetzt ist.
(3) In der Ahr sowie in der Kyll, in der Prüm, der Nims und der Enz darf der Fang auf Äschen während der Winterschonzeit, und zwar vom 15. Oktober bis 3 1. Dezember, mit der künstlichen Fliege ausgeübt werden.

§ 20 Artenschonzeiten
(1) Für die nachbenannten Fischarten gelten folgende besondere Schonzeiten:
1. Seeforelle, Bachforelle, Bachsaibling (Copyfalle, Text geklaut bei angeltreff.org) und Regenbogenforelle vom 15. Oktober bis 15. März in Gewässern, die keiner Winterschonzeit unterliegen,
2. Äsche vom 15. Februar bis 30. April,
3. Hecht vom 1. Februar bis 15. April,
4. Zander vom 1. April bis 3 1. Mai,
5. Barbe vom 1. Mai bis 15. Juni,
6. Nase vom 15. März bis 30. April in allen Gewässern außer Rhein, Mosel und Lahn,
7. Signalkrebs und Amerikanischer Flusskrebs vom 1. November bis 31. Mai, die weiblichen Krebse das ganze Jahr über.
(2) Auf Fische der nachbenannten Arten darf der Fang nicht ausgeübt werden: (ganzjährig geschützt)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Seitenanfang

 

 

 

 

 

 

Lachs

Meerforelle

Stör

Schnäpel

Dreistacheliger Stichling

Bitterling

Elritze

Moderlieschen

Karausche

Aland

Schneider

Quappe

Flunder

Schlammpeitzger

Bachschmerle

Steinbeißer

Koppe

Finte

Meerneunauge

Flussneunauge

Bachneunauge

Europäischer Flusskrebs

Steinkrebs

Flussperlmuschel

Kleine Teichmuschel

Große Teichmuschel

Malermuschel

Kleine Flussmuschel

Große Flussmuschel

 

§ 21 Besondere Fangverbote
Die obere Fischereibehörde kann zum Schutz einzelner Fischarten, zum Schutz von Nährtieren oder von für die Fischerei bedeutsamen Wasserpflanzen den Fischfang in bestimmten Gewässern oder Gewässerteilen nach Anhörung des Fischereiberechtigten und des zuständigen Fischereiberaters ganz oder teilweise verbieten. Sie kann dem Fischereiberechtigten auch zur Auflage machen, dass bestimmte Fischarten, durch deren Vorkommen andere Tier- und Pflanzenarten gefährdet werden, möglichst weitgehend heraus zu fangen sind.

§ 22 Ausnahmen
(1) Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken und in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen über Mindestmaße und Schonzeiten zulassen. Sie kann dabei Auflagen machen und insbesondere bestimmen, dass die Fortpflanzungsstoffe der gefangenen laichreifen Fische zur künstlichen Erbrütung an Fischzuchtanstalten abzuliefern sind.
(2) Untermaßige Plötzen und Rotfedern dürfen zur Verwendung als Köderfische für den eigenen Bedarf gefangen werden. Berufsfischer dürfen solche Köderfische auch an Dritte abgeben.

§ 23 Zurücksetzen und Verwertung von Fischen
(1) Fische, die einem Fangverbot unterliegen, sind, wenn sie nach dem Fang noch überlebensfähig sind, unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht ins Gewässer zurückzusetzen.
(2) Werden Fische, die einem Fangverbot unterliegen, mit Aalhamen, Ankerkuilen oder Zugnetzen gefangen und können sie, weil sie tot oder nicht überlebensfähig sind, nicht ins Gewässer zurückgesetzt werden, so sind sie nach Anordnung der Fischereibehörde zu gemeinnützigen oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken zu verwenden, wenn die Menge den eigenen Bedarf des Fischers übersteigt.

§ 24 In-Verkehr-Bringen von Fischen
Fische, die einem Fangverbot unterliegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht für untermaßige Fische, die außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz zulässigerweise gefangen worden sind, wenn ihre Herkunft glaubhaft gemacht wird.

§ 25 Maschenweite
(1) Die Maschen von Stell- und Staknetzen, Stoßhamen, Treib-, Senk-, Wurf- und Zugnetzen müssen, in nassem Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen, eine Weite von mindestens 2,5 cm haben. Dies gilt nicht für die Kehlen von Netzen, den hinteren Sackteil von Zugnetzen sowie für Netze zum Fang von Aalen und Köderfischen.
(2) Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von der in Absatz 1 festgelegten Maschenweite zulassen. Sie kann im Einzelfall weitere Anordnungen über die Beschaffenheit der Fanggeräte treffen sowie Ort und Zeit der Benutzung dieser Fanggeräte bestimmen.

§ 26 Hältern von Fischen
Zum Hältern von Fischen dürfen Setzkescher nur verwendet werden, wenn sie aus Textilien hergestellt und entsprechend geräumig sind. In Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältern von Fischen nur dann zugelassen, wenn das Wohlbefinden der gehälterten Fische nicht erheblich beeinträchtigt wird.

§ 27 Ständige Fischereivorrichtungen
(1) Ständige Fischereivorrichtungen müssen eine lichte Lattenweite von mindestens 2,5 cm haben. Sind sie mit Stauanlagen baulich verbunden, so ist für den Wechsel der Fische die halbe Breite der Wasserfläche freizulassen, die nach der Abfluss(Licht-)weite des einzelnen Stauwehres zu berechnen ist.
(2) Das Anlegen neuer mit Wassertriebwerken oder Stauanlagen verbundener Selbstfänge ist verboten. Die obere Fischereibehörde kann aus wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Gründen Ausnahmen im Einzelfall zulassen.

§ 28 Schokkerfischerei
Im Rhein ist die Schokkerfischerei unter folgenden Voraussetzungen gestattet:
1. Jeder Schokker muss mit zwei Personen besetzt sein, die Gewähr für eine zuverlässige Bedienung bieten.
2. Das Schlussnetz der Ankerkuile muss durch eingespannte Reifen, die nicht mehr als 1 m Abstand voneinander haben dürfen, in einer Stellung im Wasser gehalten werden, dass ein Zerdrücken der Fische vermieden wird.
3. An einer Stelle dürfen höchstens zwei Schokker nebeneinander liegen. Doppelseitig fischende Schokker sind als zwei Schokker anzusehen.

§ 29 Fischfang mit lebendem Köderfisch
Zum Schutz der Fischerei kann die Fischereibehörde den Fischfang mit dem lebenden Köderfisch für bestimmte offene oder geschlossene Gewässer oder Gewässerteile zulassen. Dabei können Anordnungen über die zu verwendende Fischart, die Köderfischbefestigung und über die Zeit der Ausübung des Fischfangs getroffen werden.

§ 30 Wasserpflanzen
Die Werbung von Wasserpflanzen ist in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni nicht zulässig.

§ 31 Fischlaich und Fischnährtiere
Fischlaich und Fischnährtiere dürfen ohne Erlaubnis des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters nicht dem Gewässer entnommen oder beschädigt werden.

§ 32 Einlassen zahmen Wassergeflügels
(1) Das Einlassen zahmen Wassergeflügels (Enten, Gänse, Schwäne) in die der Winterschonzeit (§ 19) unterliegenden Gewässer ist verboten.
(2) In alle anderen Fischgewässer darf zahmes Wassergeflügel nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters eingelassen werden.

§ 33 Aussetzen von Fischen
(1) Fische, die nicht zu den in den §§ 17 und 20 Abs. 2 oder den nachfolgend genannten Arten zählen, dürfen nur mit Zustimmung der oberen Fischereibehörde ausgesetzt werden:
Giebel
Döbel
Hasel
Brachsen, Brassen
Güster
Ukelei
Gründling
Flussbarsch
Kaulbarsch
(2) Fische aller Arten dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch die Zusammensetzung des Fischbestandes nicht nachteilig verändert wird.

§ 34 Ordnung des Fischfangs
(1) Der Fischfang ist so auszuüben, dass die Fischer sich gegenseitig nicht stören. Bei der Handangelfischerei ist auf die Berufsfischerei Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Fischereibehörde kann, um gegenseitige Störungen der Fischer zu verhindern, im Einzelfall Regelungen über die zeitliche und örtliche Fischereiausübung treffen.

§ 35 Bestellung von Fischereiaufsehern
(1) Der Fischereiberechtigte oder der Fischereipächter kann zum Schutz der Fischerei volljährige, zuverlässige Personen, die Inhaber eines gültigen Fischereischeins sind, zu Fischereiaufsehern bestellen. Mehrere Fischereiberechtigte oder Fischereipächter können für ihre aneinander angrenzenden Fischereigewässer oder für aneinander angrenzende Teile derselben einen gemeinsamen Fischereiaufseher bestellen. Die Bestellung soll für mindestens ein Jahr erfolgen.
(2) Ein Fischereiaufseher muss auf Verlangen der unteren Fischereibehörde bestellt werden, wenn ohne die Bestellung ein Fischereibezirk ganz oder teilweise nicht ausreichend geschützt wäre.

§ 36 Antrag auf amtliche Verpflichtung
(1) Der Fischereiaufseher ist auf Antrag des Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters amtlich zu verpflichten.
(2) Der Antrag muss enthalten.
1. Vor- und Familienname, Beruf, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift des Fischereiaufsehers,
2. Angaben über seine fachliche Eignung,
3. die Bezeichnung des Fischereigewässers, für welches die Bestellung vorgenommen wird.

§ 37 Amtliche Verpflichtung
(1) Zuständig für die Verpflichtung ist die untere Fischereibehörde, in deren Gebiet das Fischereigewässer liegt, für welches die Bestellung erfolgt ist. Umfasst die Bestellung das Gebiet mehrerer Fischereibehörden, so ist die Fischereibehörde zuständig, bei welcher der Antrag gestellt wird.
(2) Die Verpflichtung darf nur abgelehnt werden, wenn Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit oder die fachliche Eignung des Fischereiaufsehers bestehen.
(3) Die Verpflichtung erfolgt widerruflich. Sie ist zu widerrufen, wenn der Verpflichtete sich als unzuverlässig erweist. Die Verpflichtung wird unwirksam, wenn der Verpflichtete keinen gültigen Fischereischein mehr besitzt, oder wenn die Bestellung als Fischereiaufseher erloschen ist.
(4) Der Fischereiaufseher ist über seine Rechte und Pflichten zu belehren und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten zu verpflichten.
(5) Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Verpflichtete mit unterzeichnet.

§ 38 Ausweis und Fischereischutzabzeichen
(1) Dem amtlich verpflichteten Fischereiaufseher ist ein Ausweis auf synthetischem Papier in dunkelgrüner Farbe im Format 7,5 x 10,5 cm nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen. Er erhält außerdem ein metallenes Fischereischutzabzeichen in der Größe 4 x 5,5 cm mit eingeprägter Kontrollzahl nach dem Muster der Anlage 8. Die Kontrollzahl ist in den Ausweis des Fischereiaufsehers einzutragen.
(2) Der Ausweis und das Fischereischutzabzeichen sind bei der Ausübung der Fischereiaufsicht mitzuführen.
(3) Der Verlust des Abzeichens oder des Ausweises ist der unteren Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Der Ausweis und das Fischereischutzabzeichen sind der unteren Fischereibehörde zurückzugeben, sobald die amtliche Verpflichtung ihre Gültigkeit verloren hat.

§ 39 Tätigkeitsbericht
Die amtlich verpflichteten Fischereiaufseher unterstehen der Aufsicht der unteren Fischereibehörde; sie haben dieser mindestens einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

§ 40 Amtszeit
(1) Die Mitglieder der Fischereibeiräte werden auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.
(2) Ein Mitglied scheidet aus, wenn eine Voraussetzung der Berufung (§ 41) entfällt, es sein Amt aus persönlichen Gründen niederlegt oder wenn es abberufen wird.
(3) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Fischereibeiräte ihre Geschäfte bis zum Zusammentreten der neu gebildeten Fischereibeiräte weiter.

§ 41 Voraussetzungen der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann nur werden, wer seine Hauptwohnung im Zuständigkeitsbereich der Fischereibehörde hat, bei der der Fischereibeirat zu bilden ist. Dies gilt nicht für die Vertreter der Fischereiwissenschaft und der kommunalen Spitzenverbände.
(2) Die Vertreter der Berufs- und Sportfischerei müssen Inhaber eines gültigen Fischereischeins, die Vertreter der Land- und Forstwirtschaft Inhaber oder Pächter eines im Lande gelegenen Fischereibezirks oder Inhaber eines Fischereirechts oder einer Fischzucht sein.

§ 42 Abberufung von Mitgliedern
Ein Mitglied kann von seinem Amt abberufen werden, wenn seine Berufung nicht zulässig war oder nicht mehr zulässig wäre oder es seinen Pflichten nicht nachkommt.

§ 43 Zusammensetzung
(1) Der Direktionsfischereibeirat besteht aus neun Mitgliedern einschließlich des aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden.
(2) Es vertreten
1. die Fischereiberechtigten zwei Mitglieder, von denen das eine Inhaber eines Eigenfischereibezirkes, das andere Teilhaber eines gemeinschaftlichen Fischereibezirkes sein muss,
2. die Sportfischerei drei Mitglieder,
3. die Berufsfischerei, die Land- und Forstwirtschaft, die Fischereiwissenschaft sowie die kommunalen Spitzenverbände je ein Mitglied.

§ 44 Berufung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Direktionsfischereibeirates werden von der oberen Fischereibehörde berufen.
(2) Die Berufung erfolgt mit Ausnahme des Vertreters der Fischereiwissenschaft auf Vorschlag. Das Vorschlagsrecht innerhalb einer Frist von vier Wochen haben:
1. für die Vertreter der Fischereiberechtigten die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz im Benehmen mit dem Grundbesitzerverband und dem Waldbesitzerverband für Rheinland-Pfalz e.V.,
2. für den Vertreter der Berufsfischerei die im Zuständigkeitsbereich der oberen Fischereibehörde bestehenden Berufsfischerverbände,
3. für die Vertreter der Sportfischerei die im Zuständigkeitsbereich der oberen Fischereibehörde bestehenden Sportfischerverbände,
4. für den Vertreter der Land- und Forstwirtschaft die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz im Benehmen mit dem Waldbesitzer verband für Rheinland-Pfalz e.V. und dem Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz als kommunalem Waldbesitzerverband,
5. für den Vertreter der kommunalen Spitzenverbände die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Rheinland-Pfalz.
(3) Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist kein Vorschlag, so beruft die obere Fischereibehörde die fehlenden Mitglieder unmittelbar.

§ 45 Zusammensetzung
(1) Der Landesfischereibeirat. besteht aus elf Mitgliedern einschließlich des aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden.
(2) Es vertreten
1. 1 . die Fischereiberechtigten zwei Mitglieder, von denen das eine Inhaber eines Eigenfischereibezirkes, das andere Teilhaber eines gemeinschaftlichen Fischereibezirkes sein muss,
2. die Berufsfischerei zwei Mitglieder,
3. die Sportfischerei vier Mitglieder,
4. die Land- und Forstwirtschaft, die Fischereiwissenschaft sowie die kommunalen Spitzenverbände je ein Mitglied.

§46 Berufung der Mitglieder
Für die Berufung der Mitglieder des Landesfischereibeirates gilt § 44 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der oberen Fischereibehörde die oberste Fischereibehörde tritt.

§ 47 Gemeinsame Verfahrensbestimmungen
(1) Der Fischereibeirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Ein Vertreter der Behörde, bei der er gebildet ist, ist zu den Sitzungen einzuladen.
(2) Der Fischereibeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Behörde bedarf, bei der er besteht.
(3) Die Geschäftsführung obliegt der Behörde, bei der der Fischereibeirat gebildet ist.

§ 48 Entschädigung der Mitglieder
Für die Teilnahme an Sitzungen der Fischereibeiräte erhalten deren Mitglieder ein Sitzungsgeld, dessen Höhe von der obersten Fischereibehörde festgesetzt wird, sowie Fahrtkostenersatz oder Wegegeld wie die Beisitzer der Stadt- und Kreisrechtsausschüsse (§ 3 der Landesverordnung über die Sitzungsvergütung der Beisitzer bei den Stadt- und Kreisrechtsausschüssen vom 19. September 1960 - GVBI. S. 237, BS 303-1-1 - in der jeweils geltenden Fassung).

§ 49 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 19 LFischG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 12 Abs. 1 und 3 die Elektrofischerei
a) ohne Genehmigung der oberen Fischereibehörde,
b) in anderen als den genehmigten Gewässern,
c) zu anderen als den genehmigten Zwecken,
d) ohne Einhaltung der in der Genehmigung gesetzten Frist,
e) mit anderen als den zugelassenen Geräten ausübt,
2. entgegen § 14 Abs. 1 bei Ausübung der Elektrofischerei nicht die vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten erfüllt oder es unterlässt, eine Hilfskraft hinzuzuziehen,
3. entgegen § 15 Abs. 1 den Berechtigungsschein, den Bedienungsschein, den Zulassungsschein und den Nachweis einer durchgeführten Überprüfung bei Ausübung der Elektrofischerei nicht mit sich führt oder nicht aushändigt,
4. entgegen § 16 Satz 1 über das Ergebnis des Elektrofischfanges nicht in der vorgeschriebenen Weise Buch führt,
5. entgegen § 17 den Fang auf untermaßige Fische ausübt,
6. entgegen den §§ 18, 19, 20 oder 21 unter Nichtbeachtung der Schonzeiten und der Fangverbote den Fischfang ausübt,
7. entgegen § 23 Abs. 1 einem Fangverbot unterliegende Fische, wenn sie nach dem Fang noch überlebensfähig sind, nicht unverzüglich oder nicht mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht ins Gewässer zurücksetzt,
8. entgegen § 24 Satz 1 Fische, die einem Fangverbot unterliegen, in den Verkehr bringt,
9. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 Stell- oder Staknetze, Stoßhamen, Treib-, Senk-, Wurf- oder Zugnetze mit kleineren Maschenweiten als 2,5 cm verwendet,
10. entgegen § 26 Satz 1 zum Hältern von Fischen Setzkescher verwendet, die nicht aus Textilien hergestellt sind, oder entgegen Satz 2 Fische in Gewässern mit Schiffsverkehr in Setzkeschern unsachgemäß hältert,
11. entgegen § 27 Abs. 1 für ständige Fischereivorrichtungen kleinere Lattenweiten als 2,5 cm verwendet oder durch ständige Fischereivorrichtungen, die mit Stauanlagen verbunden sind, mehr als die halbe Breite der Wasserfläche absperrt,
12. entgegen § 28 die Bestimmungen über die Schokkerfischerei nicht beachtet,
13. entgegen § 29 Satz 2 eine nicht als Köderfisch zugelassene Fischart verwendet,
14. entgegen § 30 Wasserpflanzen wirbt,
15. entgegen § 31 Fischlaich oder Fischnährtiere entnimmt oder beschädigt,
16. entgegen § 32 zahmes Wassergeflügel in die der Winterschonzeit unterliegenden Gewässer oder ohne Zustimmung des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters in sonstige Gewässer einlässt,
17. entgegen § 33 Abs. 1 ohne Zustimmung der oberen Fischereibehörde Fische der nicht genannten Arten aussetzt oder entgegen Absatz2 durch Aussetzen von Fischen aller Arten die Zusammensetzung des Fischbestandes nachteilig verändert,
18. entgegen § 34 Abs. 1 andere Fischer bei der Ausübung des Fischfangs stört.

§ 50 Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
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Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
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