§ 1 Fischereibuch
(1) Das Fischereibuch wird nach einem vom fachlich
zuständigen Ministerium bestimmten Muster bei der
oberen Fischereibehörde geführt.
(2) Eintragungen erfolgen auf Antrag. Die Aufhebung
eines beschränkten Fischereirechts nach § 13 LFischG
wird von Amts wegen eingetragen.
(3) Veränderungen werden durch Löschung oder
Neueintragung vorgenommen. Der jeweilige Inhalt
der Eintragung ist den Betroffenen mitzuteilen.
(4) Die Einsicht in das Fischereibuch ist jedem
gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das
Gleiche gilt von Urkunden, auf die im Fischereibuch zur
Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist. Auf
Verlangen sind Ablichtungen zu fertigen und zu
beglaubigen.
§ 2 Fischereischeine anderer Bundesländer
(1) Der Inhaber eines in einem anderen Land der
Bundesrepublik Deutschland ausgestellten
Fischereischeines darf die Fischerei im Sinne des § 33
Abs. 1 LFischG ausüben, wenn er im Zeitpunkt der
Ausstellung oder der letzten Verlängerung seine
Hauptwohnung nicht in Rheinland-Pfalz gehabt hat.
Verlegt der Inhaber eines solchen Fischereischeines
seine Hauptwohnung nach Rheinland-Pfalz, so darf er die
Fischerei im Sinne des § 33 Abs. 1 LFischG bis zum
Ablauf der Gültigkeit seines Fischereischeines, längstens
jedoch fünf Jahre ausüben.
(2) Zum Erwerb eines rheinland-pfälzischen
Fischereischeines ist die Ablegung einer Fischerprüfung
nicht erforderlich, wenn der in einem anderen Land der
Bundesrepublik Deutschland erworbene Fischereischein
aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen, der
rheinland-pfälzischen Fischerprüfung vergleichbaren Prüfung
erteilt worden ist oder wenn der Fischereischeininhaber
die Fischerei in Rheinland-Pfalz nachweislich mindestens
sechs Monate rechtmäßig ausgeübt hat.
§ 3 Prüfungsausschuss
(1) Bei jeder unteren Fischereibehörde ist ein Prüfungsausschuss
zu bilden. Kreisfreie Städte und gleichnamige oder überwiegend
angrenzende Landkreise können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss
bilden.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern,
1. dem Fischereiberater als Vorsitzendem,
2. einem Vertreter der unteren Fischereibehörde,
3. einem Vertreter einer Fischereiorganisation,
die auf die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Die
Berufung des Mitglieds nach Satz 1 Nr. 3 erfolgt auf
Vorschlag der im räumlichen Zuständigkeitsbereich der
oberen Fischereibehörde bestehenden Fischereiverbände.
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.
Sind ein Mitglied und dessen Stellvertreter verhindert,
am Prüfungstermin an der Prüfung teilzunehmen, so
bestimmt die untere Fischereibehörde ein
Ersatzmitglied.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten
eine Prüfungsvergütung, deren Höhe von der obersten
Fischereibehörde festgesetzt wird, sowie
Fahrtkostenersatz oder Wegegeld wie die Beisitzer der
Stadt- und Kreisrechtsausschüsse (§ 3 der
Landesverordnung über die Sitzungsvergütung der
Beisitzer bei den Stadt- und Kreisrechtsausschüssen vom
19. September 1960 - GVBI. S. 237, BS 303-1-1 - in der
jeweils geltenden Fassung).
§ 4 Prüfungstermin
(1) Prüfungen finden zweimal jährlich
landeseinheitlich am ersten Freitag des Monats Juni und
am ersten Freitag des Monats Dezember statt. Die oberste
Fischereibehörde kann den Prüfungstermin im Benehmen
mit den Dachverbänden der in Rheinland-Pfalz tätigen
Freizeitfischer-Organisationen ausnahmsweise auf einen
anderen Freitag verlegen, wenn dies zur ordnungsgemäßen
Durchführung der Prüfung unumgänglich ist. Der
abweichende Prüfungstermin ist spätestens am ersten
Tag des vierten der Prüfung vorhergehenden
Kalendermonats öffentlich bekannt zu machen.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der
oberen und der obersten Fischereibehörde können bei
der Prüfung anwesend sein.
§ 5 Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens
vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Fischereibehörde
einzureichen. Bei minderjährigen Antragstellern ist die
Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter
beizufügen.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist
die mindestens 35-stündige Teilnahme an einem Lehrgang
zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung. Der Lehrgang
muss sich auf alle in § 6 Abs. 2 genannten Prüfungsgebiete
erstrecken und eine praktische Einweisung in den
Gebrauch der Fanggeräte und die Behandlung gefangener
Fische einschließen.
(3) Die Durchführung der Lehrgänge wird den Dachverbänden
der in Rheinland-Pfalz tätigen
Freizeitfischer-Organisationen übertragen. Sie stellen
sicher, dass die Lehrgänge bedarfsgerecht angeboten
werden. Die Schulungskräfte müssen einen gültigen
Fischereischein und einen von einem Dachverband einer in
Rheinland-Pfalz tätigen Freizeitfischer-Organisation
erteilten Befähigungsnachweis als Lehrgangsberechtigte,
besitzen.
(4) Zeit und Ort der Lehrgänge sind in geeigneter Weise
öffentlich bekannt zu machen sowie unter Angabe des
Lehrgangsprogramms und der Namen, Anschriften und
einschlägigen Vorbildung der Schulungskräfte spätestens
am ersten Tag des dritten der Prüfung vorhergehenden
Kalendermonats der unteren Fischereibehörde
mitzuteilen.
(5) Für die Prüfung wird eine Gebühr erhoben, die spätestens
zwei Wochen vor dem Prüfungstermin einzuzahlen ist.
(6) Die Zulassung zur Prüfung ist Bewerbern zu
versagen,
1. die das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. denen zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein
Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt
ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des
Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen
Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
3. die die Teilnahme an dem nach Absatz 2 erforderlichen
Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung nicht
nachweisen,
4. die die Prüfungsgebühr nicht entrichtet haben.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 kann eine nachträgliche
Zulassung erfolgen, wenn die Versagungsgründe bis zum
Beginn der Prüfung entfallen sind.
(7) Die Zulassung zur Prüfung kann versagt werden, wenn
die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 38
Abs. 2 Nr. 3 bis 5 LFischG der Fischereischein versagt
werden kann.
(8) Die Fischereibehörde hat die zugelassenen Bewerber
unter Angabe von Ort und Beginn der Prüfung schriftlich
zu laden. Die Ablehnung der Zulassung ist dem Bewerber
mit Angabe der Gründe bekannt zu geben.
§ 6 Prüfung, Prüfungsgebiete
(1) Die Prüfung wird schriftlich abgelegt, der Prüfungsausschuss
kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Die Prüfungsfragen
müssen innerhalb von zwei Stunden beantwortet werden.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:
1. 1 . Allgemeine Fischkunde (insbesondere Aufbau des
Fischkörpers, Bau und Funktion der
Organe,Altersbestimmung, Unterscheidung der
Geschlechter, Fischkrankheiten, Fischfeinde),
2. Spezielle Fischkunde (insbesondere Unterscheidung der
einheimischen Fischarten und Fischfamilien),
3. Gewässerkunde (insbesondere Gewässertypen,
Fischregionen, Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse,
Fischhege, Besatzmaßnahmen, Pflege der Fischgewässer,
Gewässerverunreinigungen, Fangbuchführung),
4. Gerätekunde (Fangmethoden, Fanggeräte, Behandlung
gefangener Fische),
5. Gesetzeskunde (Grundsätze und wichtige
Einzelbestimmungen des Landesfischereigesetzes sowie der
Landesfischereiordnung, Grundzüge des Tierschutz-,
Naturschutz- und Wasserrechts).
Jeder Prüfling hat einen von der obersten Fischereibehörde
aufgestellten Fragebogen mit je zehn Fragen aus den
vorgenannten Prüfungsgebieten schriftlich zu
beantworten.
§ 7 Prüfungsergebnis
(1) Die Prüfung hat bestanden, wer in jedem Prüfungsgebiet
mindestens sieben Fragen richtig beantwortet hat. Hat
ein Prüfling nur in einem Prüfungsgebiet nicht die
notwendige Anzahl von Fragen richtig beantwortet, kann
er während des Prüfungstermins mündlich nachgeprüft
werden.
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet in geheimer
Beratung über das Prüfungsergebnis.
§ 8 Prüfungszeugnis, Wiederholung der Prüfung
(1) Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling
ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1, das von den
Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet ist.
Hat der Prüfling nicht bestanden, so ist ihm dies zu eröffnen.
(2) Eine nicht bestandene Prüfung kann nur vollständig
wiederholt werden.
§ 9 Prüfungsniederschrift
Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine
Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des
Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zusammen mit
den Prüfungsunterlagen von der unteren Fischereibehörde
aufzubewahren ist.
§ 10 Vordruckmuster
(1) Für die Ausstellung von Erlaubnisscheinen zum
Fischfang sind Vordrucke nach dem Muster der Anlage 2 zu
verwenden. Die obere Fischereibehörde kann in Ausnahmefällen
auf Antrag Abweichungen von dem Muster zulassen.
(2) Fischereipachtverträge sollen dem Muster der Anlage
3 entsprechen.
§ 11 Nachweisung
Der zur Erteilung von Erlaubnisscheinen zum
Fischfang Berechtigte hat über die abgeschlossenen
Fischereierlaubnisverträge eine Liste nach dem Muster
der Anlage 4 zu führen, sofern die Erlaubnisscheine zum
Fischfang nicht aus Blocks im Durchschreibeverfahren
ausgegeben werden und die Durchschriften beim
Berechtigten verbleiben. Die Sammlung der Durchschriften
gilt als Liste im Sinne des § 42 Abs. 2 Nr. 2 LFischG.
§ 12 Genehmigungspflicht
(1) Der Fischfang unter Anwendung von elektrischem
Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Genehmigung der
oberen Fischereibehörde und im Beisein einer von ihr
bestimmten Aufsichtsperson ausgeübt werden.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden
1. zur Förderung von Hege- und Zuchtmaßnahmen,
2. bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse,
insbesondere bei Störung des biologischen
Gleichgewichts oder bei Bestandsaufnahmen zur
Beweissicherung,
3. zur intensiven Gewässerbewirtschaftung hinsichtlich
bestimmter Fischarten,
4. zu Lehr- oder Forschungszwecken.
(3) Die Genehmigung ist für bestimmte Zwecke, Gewässer
und Geräte befristet zu erteilen und kann mit
Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. Sie kann
jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung widerrufen
werden.
(4) Über die Genehmigung wird ein Berechtigungsschein
ausgestellt, der im Falle des Fristablaufs oder des
Widerrufs unverzüglich zurückzugeben ist.
§ 13 Antragstellung, Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Die Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt. Für
den Antrag ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 5
zu verwenden.
(2) Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
sind:
1. der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an
einem Lehrgang über Elektrofischerei
(Bedienungsschein),
2. die Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins
oder der Prüfstelle des Verbandes Deutscher
Elektrotechniker (VDE), dass das Elektrofischereigerät
den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den
Bestimmungen des VDE entspricht und Schädigungen der
Fischerei ausschließt (Zulassungsschein),
3. der Nachweis einer nach Zeit und Höhe
abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Personen-,
Sach- und Vermögensschäden für Risiken im
Zusammenhang mit der Ausübung der Elektrofischerei nach
der Mindestversicherungssumme der
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
4. die schriftliche Zustimmung des Fischereiberechtigten
oder Fischereipächters des Gewässers, in dem die
Elektrofischerei ausgeübt werden soll; die obere
Fischereibehörde kann verlangen, dass auch die
Zustimmungserklärung von Fischereiberechtigten oder
Fischereipächtern angrenzender Gewässerteile vorgelegt
wird, wenn nachteilige Auswirkungen auf den Fischbestand
eines angrenzenden Gewässerteiles möglich sind; für
die Ausübung der Elektrofischerei zu amtlichen Zwecken
genügt der Nachweis, dass die Maßnahme und der Termin
den Fischereiberechtigten oder Fischereipächtern
angezeigt worden ist.
§ 14 Berechtigte Personen
(1) Die Elektrofischerei darf nur von der im
Berechtigungsschein bezeichneten Person (Elektrofischer)
ausgeübt werden. Der Elektrofischer hat die sich aus
den Bedienungsvorschriften und den besonderen örtlichen
Umständen ergebenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen.
Er hat mindestens eine Hilfskraft hinzuzuziehen.
(2) Der Elektrofischer hat das zugelassene
Elektrofischereigerät im Abstand von drei Jahren von
einer der in § 13 Abs, 2 Nr. 2 genannten Prüfstellen
auf seine Sicherheit überprüfen zu lassen.
§ 15 Ausweisungspflichten
(1) Bei Ausübung der Elektrofischerei sind der
Berechtigungsschein (§ 12 Abs. 4 tgba.org), der
Bedienungsschein, der Zulassungsschein (§ 13 Abs. 2 Nr.
1 und 2) und der Nachweis einer durchgeführten Überprüfung
(§ 14 Abs. 2) mitzuführen und den
Fischereiaufsichtspersonen auf Verlangen zur
Einsichtnahme auszuhändigen.
(2) Die Fischereiaufsichtspersonen sind befugt, die
Elektrofischerei bei Nichteinhaltung der Bestimmungen
dieser Verordnung oder der im Berechtigungsschein
enthaltenen Bedingungen und Auflagen abbrechen zu lassen
und den Berechtigungsschein einzuziehen.
§ 16 Fangbuchführung
Das Ergebnis des Elektrofischfangs hat der
Elektrofischer in einem Nachweis nach dem Muster der
Anlage 6 festzuhalten. Der Nachweis ist den Beauftragten
der oberen Fischereibehörde auf Verlangen vorzuzeigen.
Er ist am Ende des Kalenderjahres, bei Fristablauf oder
bei Widerruf der Genehmigung der oberen Fischereibehörde
unaufgefordert einzureichen.
§ 17 Mindestmaße
Auf Fische der nachbenannten Arten darf der Fang nur
ausgeübt werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum
Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse - bei
Krebsen bis zum Schwanzende - gemessen, mindestens
folgende Längen haben:
|
Seitenanfang
Seitenanfang
Seitenanfang
|
Seeforelle
|
60
cm
|
Wels
|
60
cm
|
Hecht
|
50
cm
|
Zander
|
45
cm
|
Aal
|
40
cm
|
Karpfen
|
35
cm
|
Barbe
|
35
cm
|
Äsche
|
30
cm
|
Blaufelchen
|
25
cm
|
Schleie
|
25
cm
|
Bachforelle
|
25
cm
|
Bachsalbling
|
25
cm
|
Regenbogenforelle
|
25
cm
|
Nase
|
20
cm
|
Plötze,
Rotauge
|
15
cm
|
Rotfeder
|
15
cm
|
Signalkrebs
|
10
cm
|
Amerikanischer
Flusskrebs
|
8
cm
|
|
§
18 Frühjahrsschonzeit
(1) Die Frühjahrsschonzeit dauert vom 15. April bis
31. Mai. Ihr unterliegen folgende Gewässer:
1. im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Struktur-
und Genehmigungsdirektion Nord
a) der Rhein,
b) die Mosel, soweit sie nicht Grenzgewässer zu
Luxemburg ist,
c) die Lahn,
d) die Nahe,
e) der Glan,
f) die Sieg,
g) die Ahr vom Bodendorfer Wehr, etwa 100 m oberhalb der
ehemaligen Gemarkungsgrenze Bodendorf - Sinzig bis zur Mündung
in den Rhein,
h) der Wiedbach von der Mündung des Holzbaches bis zur
Mündung in den Rhein,
i) der Holzbach von der Straßenbrücke in Raubach bis
zur Mündung in die Wied,
j) die Saar,
k) die Prüm von der Staumauer des Stausees Bitburg bei
Biersdorf-Wiersdorf bis zur Mündung in die Sauer,
l) die Nims vom Wehr oberhalb der Straßenbrücke bei
Rittersdorf (Landkreis Bitburg-Prüm) bis zur Mündung
in die Prüm,
m) die Kyll vom Wehr bei Hüttingen an der Kyll
(Landkreis Bitburg-Prüm) bis zur Mündung in die Mosel,
n) die Salm von der Straßenbrücke bei der ehemaligen
Ortsgemeinde Salmrohr, jetzt Salmtal (Landkreis
Bernkastel-Wittlich) bis zur Mündung in die Mosel,
o) die Lieser von der obersten Straßenbrücke bei
Wittlich bis zur Mündung in die Mosel,
p) die Dhron vom Wehr oberhalb der Straßenbrücke bei
der ehemaligen Ortsgemeinde Dhron, jetzt Neumagen-Dhron
bis zur Mündung in die Mosel;
2. im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Struktur-
und Genehmigungsdirektion Süd
a) der Rhein,
b) alle Altrheingewässer, Seitenarme und blind endende
Gewässer, soweit sie mit dem Rhein eine offene
Verbindung haben,
c) der Michelsbach mit allen Nebengewässern von
Leimersheim bis zur Sondernheimer Schleuse in
Germersheim,
d) der Glan mit Ausnahme seiner Nebenbäche von der
Staumauer am Auslauf des Ohmbach-Stausees bis zur
Gemarkungsgrenze Odenbach/Meisenheim,
e) die Nahe;
3. die in den Nummern 1 und 2 nicht aufgeführten
Nebengewässer (Flüsse und Bäche) des Rheins, der
Altrheingewässer, der Mosel, der Nahe (von der Mündung
bis Idar-Oberstein) und der Lahn bis zu 1 km aufwärts
von der Mündung.
(2) Die Frühjahrsschonzeit gilt nicht
1. für die Benutzung von Fanggeräten, die weder
gezogen noch gestoßen werden (stille Fischerei). Hierzu
gehören insbesondere Stellnetze, Aalhamen, Ankerkuilen,
Steerthamen, Garn-, Draht-, Korbreusen sowie
Treib-(Schwimm-)netze ohne Begleitung von Fahrzeugen,
2. für den Fischfang mit der Hand- und Schleppangel;
jedoch sind der Gebrauch von Spinnern, Blinkern oder
sonstigen künstlichen Ködern und Systemen mit Ausnahme
der künstlichen Fliegen während dieser Zeit verboten.
§ 19 Winterschonzeit
(1) Die Winterschonzeit dauert vom 15. Oktober bis
15. März. Während dieser Zeit ist jeglicher Fischfang
einschließlich der Fischerei mit der Handangel
verboten.
(2) Der Winterschonzeit unterliegen alle Gewässer, für
die eine Frühjahrsschonzeit (§ 18) nicht festgesetzt
ist.
(3) In der Ahr sowie in der Kyll, in der Prüm, der Nims
und der Enz darf der Fang auf Äschen während der
Winterschonzeit, und zwar vom 15. Oktober bis 3 1.
Dezember, mit der künstlichen Fliege ausgeübt werden.
§ 20 Artenschonzeiten
(1) Für die nachbenannten Fischarten gelten
folgende besondere Schonzeiten:
1. Seeforelle, Bachforelle, Bachsaibling (Copyfalle,
Text geklaut bei angeltreff.org) und Regenbogenforelle
vom 15. Oktober bis 15. März in Gewässern, die keiner
Winterschonzeit unterliegen,
2. Äsche vom 15. Februar bis 30. April,
3. Hecht vom 1. Februar bis 15. April,
4. Zander vom 1. April bis 3 1. Mai,
5. Barbe vom 1. Mai bis 15. Juni,
6. Nase vom 15. März bis 30. April in allen Gewässern
außer Rhein, Mosel und Lahn,
7. Signalkrebs und Amerikanischer Flusskrebs vom 1.
November bis 31. Mai, die weiblichen Krebse das ganze
Jahr über.
(2) Auf Fische der nachbenannten Arten darf der Fang
nicht ausgeübt werden: (ganzjährig geschützt)
|
Seitenanfang
|
Lachs
|
Meerforelle
|
Stör
|
Schnäpel
|
Dreistacheliger
Stichling
|
Bitterling
|
Elritze
|
Moderlieschen
|
Karausche
|
Aland
|
Schneider
|
Quappe
|
Flunder
|
Schlammpeitzger
|
Bachschmerle
|
Steinbeißer
|
Koppe
|
Finte
|
Meerneunauge
|
Flussneunauge
|
Bachneunauge
|
Europäischer
Flusskrebs
|
Steinkrebs
|
Flussperlmuschel
|
Kleine
Teichmuschel
|
Große
Teichmuschel
|
Malermuschel
|
Kleine
Flussmuschel
|
Große
Flussmuschel
|
|
|
§
21 Besondere Fangverbote
Die obere Fischereibehörde kann zum Schutz
einzelner Fischarten, zum Schutz von Nährtieren oder
von für die Fischerei bedeutsamen Wasserpflanzen den
Fischfang in bestimmten Gewässern oder Gewässerteilen
nach Anhörung des Fischereiberechtigten und des zuständigen
Fischereiberaters ganz oder teilweise verbieten. Sie
kann dem Fischereiberechtigten auch zur Auflage machen,
dass bestimmte Fischarten, durch deren Vorkommen andere
Tier- und Pflanzenarten gefährdet werden, möglichst
weitgehend heraus zu fangen sind.
§ 22 Ausnahmen
(1) Die obere Fischereibehörde kann zu
wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen
Zwecken und in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von
den Bestimmungen über Mindestmaße und Schonzeiten
zulassen. Sie kann dabei Auflagen machen und
insbesondere bestimmen, dass die Fortpflanzungsstoffe
der gefangenen laichreifen Fische zur künstlichen Erbrütung
an Fischzuchtanstalten abzuliefern sind.
(2) Untermaßige Plötzen und Rotfedern dürfen zur
Verwendung als Köderfische für den eigenen Bedarf
gefangen werden. Berufsfischer dürfen solche Köderfische
auch an Dritte abgeben.
§ 23 Zurücksetzen und Verwertung von Fischen
(1) Fische, die einem Fangverbot unterliegen, sind,
wenn sie nach dem Fang noch überlebensfähig sind,
unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen
Vorsicht ins Gewässer zurückzusetzen.
(2) Werden Fische, die einem Fangverbot unterliegen, mit
Aalhamen, Ankerkuilen oder Zugnetzen gefangen und können
sie, weil sie tot oder nicht überlebensfähig sind,
nicht ins Gewässer zurückgesetzt werden, so sind sie
nach Anordnung der Fischereibehörde zu gemeinnützigen
oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken zu verwenden,
wenn die Menge den eigenen Bedarf des Fischers übersteigt.
§ 24 In-Verkehr-Bringen von Fischen
Fische, die einem Fangverbot unterliegen, dürfen
nicht in Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht für
untermaßige Fische, die außerhalb des Landes
Rheinland-Pfalz zulässigerweise gefangen worden sind,
wenn ihre Herkunft glaubhaft gemacht wird.
§ 25 Maschenweite
(1) Die Maschen von Stell- und Staknetzen,
Stoßhamen,
Treib-, Senk-, Wurf- und Zugnetzen müssen, in nassem
Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des
anderen Knotens gemessen, eine Weite von mindestens 2,5
cm haben. Dies gilt nicht für die Kehlen von Netzen,
den hinteren Sackteil von Zugnetzen sowie für Netze zum
Fang von Aalen und Köderfischen.
(2) Die obere Fischereibehörde kann zu
wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen
Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von der in Absatz 1
festgelegten Maschenweite zulassen. Sie kann im
Einzelfall weitere Anordnungen über die Beschaffenheit
der Fanggeräte treffen sowie Ort und Zeit der Benutzung
dieser Fanggeräte bestimmen.
§ 26 Hältern von Fischen
Zum Hältern von Fischen dürfen Setzkescher nur
verwendet werden, wenn sie aus Textilien hergestellt und
entsprechend geräumig sind. In Gewässern mit
Schiffsverkehr ist das Hältern von Fischen nur dann
zugelassen, wenn das Wohlbefinden der gehälterten
Fische nicht erheblich beeinträchtigt wird.
§ 27 Ständige Fischereivorrichtungen
(1) Ständige Fischereivorrichtungen müssen eine
lichte Lattenweite von mindestens 2,5 cm haben. Sind sie
mit Stauanlagen baulich verbunden, so ist für den
Wechsel der Fische die halbe Breite der Wasserfläche
freizulassen, die nach der Abfluss(Licht-)weite des
einzelnen Stauwehres zu berechnen ist.
(2) Das Anlegen neuer mit Wassertriebwerken oder
Stauanlagen verbundener Selbstfänge ist verboten. Die
obere Fischereibehörde kann aus wissenschaftlichen oder
fischereiwirtschaftlichen Gründen Ausnahmen im
Einzelfall zulassen.
§ 28 Schokkerfischerei
Im Rhein ist die Schokkerfischerei unter folgenden
Voraussetzungen gestattet:
1. Jeder Schokker muss mit zwei Personen besetzt sein,
die Gewähr für eine zuverlässige Bedienung bieten.
2. Das Schlussnetz der Ankerkuile muss durch
eingespannte Reifen, die nicht mehr als 1 m Abstand
voneinander haben dürfen, in einer Stellung im Wasser
gehalten werden, dass ein Zerdrücken der Fische
vermieden wird.
3. An einer Stelle dürfen höchstens zwei Schokker
nebeneinander liegen. Doppelseitig fischende Schokker
sind als zwei Schokker anzusehen.
§ 29 Fischfang mit lebendem Köderfisch
Zum Schutz der Fischerei kann die Fischereibehörde
den Fischfang mit dem lebenden Köderfisch für
bestimmte offene oder geschlossene Gewässer oder Gewässerteile
zulassen. Dabei können Anordnungen über die zu
verwendende Fischart, die Köderfischbefestigung und über
die Zeit der Ausübung des Fischfangs getroffen werden.
§ 30 Wasserpflanzen
Die Werbung von Wasserpflanzen ist in der Zeit vom
1. April bis 30. Juni nicht zulässig.
§ 31 Fischlaich und Fischnährtiere
Fischlaich und Fischnährtiere dürfen ohne
Erlaubnis des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters
nicht dem Gewässer entnommen oder beschädigt werden.
§ 32 Einlassen zahmen Wassergeflügels
(1) Das Einlassen zahmen Wassergeflügels (Enten, Gänse,
Schwäne) in die der Winterschonzeit (§ 19)
unterliegenden Gewässer ist verboten.
(2) In alle anderen Fischgewässer darf zahmes
Wassergeflügel nur mit Zustimmung des
Fischereiberechtigten oder Fischereipächters
eingelassen werden.
§ 33 Aussetzen von Fischen
(1) Fische, die nicht zu den in den §§ 17 und 20
Abs. 2 oder den nachfolgend genannten Arten zählen, dürfen
nur mit Zustimmung der oberen Fischereibehörde
ausgesetzt werden:
Giebel
Döbel
Hasel
Brachsen, Brassen
Güster
Ukelei
Gründling
Flussbarsch
Kaulbarsch
(2) Fische aller Arten dürfen nur ausgesetzt werden,
wenn dadurch die Zusammensetzung des Fischbestandes
nicht nachteilig verändert wird.
§ 34 Ordnung des Fischfangs
(1) Der Fischfang ist so auszuüben, dass die
Fischer sich gegenseitig nicht stören. Bei der
Handangelfischerei ist auf die Berufsfischerei Rücksicht
zu nehmen.
(2) Die Fischereibehörde kann, um gegenseitige Störungen
der Fischer zu verhindern, im Einzelfall Regelungen über
die zeitliche und örtliche Fischereiausübung treffen.
§ 35 Bestellung von Fischereiaufsehern
(1) Der Fischereiberechtigte oder der Fischereipächter
kann zum Schutz der Fischerei volljährige, zuverlässige
Personen, die Inhaber eines gültigen Fischereischeins
sind, zu Fischereiaufsehern bestellen. Mehrere
Fischereiberechtigte oder Fischereipächter können für
ihre aneinander angrenzenden Fischereigewässer oder für
aneinander angrenzende Teile derselben einen gemeinsamen
Fischereiaufseher bestellen. Die Bestellung soll für
mindestens ein Jahr erfolgen.
(2) Ein Fischereiaufseher muss auf Verlangen der unteren
Fischereibehörde bestellt werden, wenn ohne die
Bestellung ein Fischereibezirk ganz oder teilweise nicht
ausreichend geschützt wäre.
§ 36 Antrag auf amtliche Verpflichtung
(1) Der Fischereiaufseher ist auf Antrag des
Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters
amtlich zu verpflichten.
(2) Der Antrag muss enthalten.
1. Vor- und Familienname, Beruf, Geburtsort,
Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift des
Fischereiaufsehers,
2. Angaben über seine fachliche Eignung,
3. die Bezeichnung des Fischereigewässers, für welches
die Bestellung vorgenommen wird.
§ 37 Amtliche Verpflichtung
(1) Zuständig für die Verpflichtung ist die untere
Fischereibehörde, in deren Gebiet das Fischereigewässer
liegt, für welches die Bestellung erfolgt ist. Umfasst
die Bestellung das Gebiet mehrerer Fischereibehörden,
so ist die Fischereibehörde zuständig, bei welcher der
Antrag gestellt wird.
(2) Die Verpflichtung darf nur abgelehnt werden, wenn
Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit oder
die fachliche Eignung des Fischereiaufsehers bestehen.
(3) Die Verpflichtung erfolgt widerruflich. Sie ist zu
widerrufen, wenn der Verpflichtete sich als unzuverlässig
erweist. Die Verpflichtung wird unwirksam, wenn der
Verpflichtete keinen gültigen Fischereischein mehr
besitzt, oder wenn die Bestellung als Fischereiaufseher
erloschen ist.
(4) Der Fischereiaufseher ist über seine Rechte und
Pflichten zu belehren und auf die gewissenhafte Erfüllung
seiner Obliegenheiten zu verpflichten.
(5) Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die der Verpflichtete mit unterzeichnet.
§ 38 Ausweis und Fischereischutzabzeichen
(1) Dem amtlich verpflichteten Fischereiaufseher ist
ein Ausweis auf synthetischem Papier in dunkelgrüner
Farbe im Format 7,5 x 10,5 cm nach dem Muster der Anlage
7 auszustellen. Er erhält außerdem ein metallenes
Fischereischutzabzeichen in der Größe 4 x 5,5 cm mit
eingeprägter Kontrollzahl nach dem Muster der Anlage 8.
Die Kontrollzahl ist in den Ausweis des
Fischereiaufsehers einzutragen.
(2) Der Ausweis und das Fischereischutzabzeichen sind
bei der Ausübung der Fischereiaufsicht mitzuführen.
(3) Der Verlust des Abzeichens oder des Ausweises ist
der unteren Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Der Ausweis und das Fischereischutzabzeichen sind
der unteren Fischereibehörde zurückzugeben, sobald die
amtliche Verpflichtung ihre Gültigkeit verloren hat.
§ 39 Tätigkeitsbericht
Die amtlich verpflichteten Fischereiaufseher
unterstehen der Aufsicht der unteren Fischereibehörde;
sie haben dieser mindestens einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht
vorzulegen.
§ 40 Amtszeit
(1) Die Mitglieder der Fischereibeiräte werden auf
die Dauer von fünf Jahren berufen. Für jedes Mitglied
ist ein Stellvertreter zu berufen.
(2) Ein Mitglied scheidet aus, wenn eine Voraussetzung
der Berufung (§ 41) entfällt, es sein Amt aus persönlichen
Gründen niederlegt oder wenn es abberufen wird.
(3) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Fischereibeiräte
ihre Geschäfte bis zum Zusammentreten der neu
gebildeten Fischereibeiräte weiter.
§ 41 Voraussetzungen der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann nur werden, wer seine Hauptwohnung
im Zuständigkeitsbereich der Fischereibehörde hat, bei
der der Fischereibeirat zu bilden ist. Dies gilt nicht für
die Vertreter der Fischereiwissenschaft und der
kommunalen Spitzenverbände.
(2) Die Vertreter der Berufs- und Sportfischerei müssen
Inhaber eines gültigen Fischereischeins, die Vertreter
der Land- und Forstwirtschaft Inhaber oder Pächter
eines im Lande gelegenen Fischereibezirks oder Inhaber
eines Fischereirechts oder einer Fischzucht sein.
§ 42 Abberufung von Mitgliedern
Ein Mitglied kann von seinem Amt abberufen werden,
wenn seine Berufung nicht zulässig war oder nicht mehr
zulässig wäre oder es seinen Pflichten nicht
nachkommt.
§ 43 Zusammensetzung
(1) Der Direktionsfischereibeirat besteht aus neun
Mitgliedern einschließlich des aus ihrer Mitte zu wählenden
Vorsitzenden.
(2) Es vertreten
1. die Fischereiberechtigten zwei Mitglieder, von denen
das eine Inhaber eines Eigenfischereibezirkes, das
andere Teilhaber eines gemeinschaftlichen
Fischereibezirkes sein muss,
2. die Sportfischerei drei Mitglieder,
3. die Berufsfischerei, die Land- und Forstwirtschaft,
die Fischereiwissenschaft sowie die kommunalen
Spitzenverbände je ein Mitglied.
§ 44 Berufung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Direktionsfischereibeirates
werden von der oberen Fischereibehörde berufen.
(2) Die Berufung erfolgt mit Ausnahme des Vertreters der
Fischereiwissenschaft auf Vorschlag. Das Vorschlagsrecht
innerhalb einer Frist von vier Wochen haben:
1. für die Vertreter der Fischereiberechtigten die
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz im Benehmen mit
dem Grundbesitzerverband und dem Waldbesitzerverband für
Rheinland-Pfalz e.V.,
2. für den Vertreter der Berufsfischerei die im Zuständigkeitsbereich
der oberen Fischereibehörde bestehenden
Berufsfischerverbände,
3. für die Vertreter der Sportfischerei die im Zuständigkeitsbereich
der oberen Fischereibehörde bestehenden
Sportfischerverbände,
4. für den Vertreter der Land- und Forstwirtschaft die
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz im Benehmen mit
dem Waldbesitzer verband für Rheinland-Pfalz e.V. und
dem Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz als
kommunalem Waldbesitzerverband,
5. für den Vertreter der kommunalen Spitzenverbände
die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände
Rheinland-Pfalz.
(3) Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist kein
Vorschlag, so beruft die obere Fischereibehörde die
fehlenden Mitglieder unmittelbar.
§ 45 Zusammensetzung
(1) Der Landesfischereibeirat. besteht aus elf
Mitgliedern einschließlich des aus ihrer Mitte zu wählenden
Vorsitzenden.
(2) Es vertreten
1. 1 . die Fischereiberechtigten zwei Mitglieder, von
denen das eine Inhaber eines Eigenfischereibezirkes, das
andere Teilhaber eines gemeinschaftlichen
Fischereibezirkes sein muss,
2. die Berufsfischerei zwei Mitglieder,
3. die Sportfischerei vier Mitglieder,
4. die Land- und Forstwirtschaft, die
Fischereiwissenschaft sowie die kommunalen Spitzenverbände
je ein Mitglied.
§46 Berufung der Mitglieder
Für die Berufung der Mitglieder des
Landesfischereibeirates gilt § 44 mit der Maßgabe,
dass an die Stelle der oberen Fischereibehörde die
oberste Fischereibehörde tritt.
§ 47 Gemeinsame Verfahrensbestimmungen
(1) Der Fischereibeirat tritt nach Bedarf,
mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Ein Vertreter
der Behörde, bei der er gebildet ist, ist zu den
Sitzungen einzuladen.
(2) Der Fischereibeirat gibt sich eine Geschäftsordnung,
die der Genehmigung der Behörde bedarf, bei der er
besteht.
(3) Die Geschäftsführung obliegt der Behörde, bei der
der Fischereibeirat gebildet ist.
§ 48 Entschädigung der Mitglieder
Für die Teilnahme an Sitzungen der Fischereibeiräte
erhalten deren Mitglieder ein Sitzungsgeld, dessen Höhe
von der obersten Fischereibehörde festgesetzt wird,
sowie Fahrtkostenersatz oder Wegegeld wie die Beisitzer
der Stadt- und Kreisrechtsausschüsse (§ 3 der
Landesverordnung über die Sitzungsvergütung der
Beisitzer bei den Stadt- und Kreisrechtsausschüssen vom
19. September 1960 - GVBI. S. 237, BS 303-1-1 - in der
jeweils geltenden Fassung).
§ 49 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 19
LFischG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 12 Abs. 1 und 3 die Elektrofischerei
a) ohne Genehmigung der oberen Fischereibehörde,
b) in anderen als den genehmigten Gewässern,
c) zu anderen als den genehmigten Zwecken,
d) ohne Einhaltung der in der Genehmigung gesetzten
Frist,
e) mit anderen als den zugelassenen Geräten ausübt,
2. entgegen § 14 Abs. 1 bei Ausübung der
Elektrofischerei nicht die vorgeschriebenen
Sorgfaltspflichten erfüllt oder es unterlässt, eine
Hilfskraft hinzuzuziehen,
3. entgegen § 15 Abs. 1 den Berechtigungsschein, den
Bedienungsschein, den Zulassungsschein und den Nachweis
einer durchgeführten Überprüfung bei Ausübung der
Elektrofischerei nicht mit sich führt oder nicht aushändigt,
4. entgegen § 16 Satz 1 über das Ergebnis des
Elektrofischfanges nicht in der vorgeschriebenen Weise
Buch führt,
5. entgegen § 17 den Fang auf untermaßige Fische ausübt,
6. entgegen den §§ 18, 19, 20 oder 21 unter
Nichtbeachtung der Schonzeiten und der Fangverbote den
Fischfang ausübt,
7. entgegen § 23 Abs. 1 einem Fangverbot unterliegende
Fische, wenn sie nach dem Fang noch überlebensfähig
sind, nicht unverzüglich oder nicht mit der zu ihrer
Erhaltung erforderlichen Vorsicht ins Gewässer zurücksetzt,
8. entgegen § 24 Satz 1 Fische, die einem Fangverbot
unterliegen, in den Verkehr bringt,
9. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 Stell- oder Staknetze,
Stoßhamen, Treib-, Senk-, Wurf- oder Zugnetze mit
kleineren Maschenweiten als 2,5 cm verwendet,
10. entgegen § 26 Satz 1 zum Hältern von Fischen
Setzkescher verwendet, die nicht aus Textilien
hergestellt sind, oder entgegen Satz 2 Fische in Gewässern
mit Schiffsverkehr in Setzkeschern unsachgemäß
hältert,
11. entgegen § 27 Abs. 1 für ständige
Fischereivorrichtungen kleinere Lattenweiten als 2,5 cm
verwendet oder durch ständige Fischereivorrichtungen,
die mit Stauanlagen verbunden sind, mehr als die halbe
Breite der Wasserfläche absperrt,
12. entgegen § 28 die Bestimmungen über die
Schokkerfischerei nicht beachtet,
13. entgegen § 29 Satz 2 eine nicht als Köderfisch
zugelassene Fischart verwendet,
14. entgegen § 30 Wasserpflanzen wirbt,
15. entgegen § 31 Fischlaich oder Fischnährtiere
entnimmt oder beschädigt,
16. entgegen § 32 zahmes Wassergeflügel in die der
Winterschonzeit unterliegenden Gewässer oder ohne
Zustimmung des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters
in sonstige Gewässer einlässt,
17. entgegen § 33 Abs. 1 ohne Zustimmung der oberen
Fischereibehörde Fische der nicht genannten Arten
aussetzt oder entgegen Absatz2 durch Aussetzen von
Fischen aller Arten die Zusammensetzung des
Fischbestandes nachteilig verändert,
18. entgegen § 34 Abs. 1 andere Fischer bei der Ausübung
des Fischfangs stört.
§ 50 Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in
Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
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Wichtige
Adressen:
Ministerium für Umwelt und Forsten
Oberste Fischereibehörde
Kaiser-Friedrich-Str. 1
D-55116 Mainz
Tel.: (06131) 16-0
Homepage: http://www.muf.rlp.de/
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Obere Fischereibehörde
Stresemannstraße 3 - 5
56068 Koblenz
Tel.: 0261 120-0
Fax 0261 120-2200
E-Mail: poststelle@sgdnord.rlp.de
Homepage: http://www.sgdnord.rlp.de
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Obere Fischereibehörde
Friedrich-Ebert-Straße 14
67433 Neustadt a.d. W.
Tel.: 06321 99 - 0
Fax 06321 99 - 29 00
E-Mail: poststelle@sgdsued.rlp.de
Homepage: http://www.sgdsued.rlp.de
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http://www.wasser.rlp.de/fischerei/index.html |
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