§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in
oberirdisch stehenden und fließenden Gewässern
(2) Als stehende Gewässer im Sinne dieses Gesetzes
gelten Wasseransammlungen ohne ständigen, natürlichen
und oberirdischen Abfluss sowie Talsperren. Alle anderen
Gewässer gelten als fließende Gewässer.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
1. Gewässer, die zum unmittelbaren Haus- und
Wohnbereich gehören, und
2. Fischzuchtanlagen,
soweit sie nicht angelfischereilich genutzt werden.
§ 2 Geschlossene und offene Gewässer
(1) Geschlossene Gewässer im Sinne dieses Gesetzes
sind:
1. künstliche Fischteiche und sonstige künstliche
Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, sofern sie
gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene
Mindestmaß haben, abgesperrt sind,
2. die übrigen Gewässer, sofern es ihnen an einer für
den Wechsel der Fische geeigneten dauernden Verbindung
fehlt,
wenn die Ausübung des Fischereirechts in vollem Umfange
(§ 4) nur einer natürlichen oder juristischen Person
zusteht. Ein Gewässer gilt auch dann als geschlossenes,
wenn die Ausübung des Fischereirechts unter Beschränkung
auf den Fischfang (§ 14) auf mehrere natürliche
Personen übertragen ist.
(2) Alle anderen Gewässer sind offene Gewässer im
Sinne dieses Gesetzes.
§ 3 Schließung von offenen Gewässern
(1) Offene Gewässer oder Teile solcher Gewässer,
in denen die Ausübung des Fischereirechts in vollem
Umfang, nur einer natürlichen oder Juristischen Person
zusteht, können, soweit öffentliche Interessen nicht
entgegenstehen, von der Fischereibehörde auf Antrag des
zur Ausübung der Fischerei Berechtigten für einen
bestimmten Zeitraum zu geschlossenen Gewässern erklärt,
werden, wenn sie gegen den Fischwechsel abgesperrt
werden. Geschieht dies durch Gitter oder Netze, so dürfen
die Stababstände oder die Maschenweiten (von Knoten zu
Knoten gemessen) nicht größer als 2 cm sein.
(2) Der Antrag. und die Schließung eines offenen Gewässers
sind öffentlich bekannt zu machen; dabei ist die
Bekanntmachung des Antrages mit dem Hinweis zu
verbinden, dass Einwendungen gegen eine Schließung
innerhalb eines Monats erhoben werden können. Die übrigen
Entscheidungen der Fischereibehörde werden dem
Antragsteller und sonstigen Beteiligten zugestellt.
(3) Wird durch die Schließung ein Fischereiberechtigter
geschädigt, so kann er vom Antragsteller eine Entschädigung
verlangen. Der Anspruch besteht nicht, wenn nur solche
Fische am Wechsel gehindert werden, die in dem
geschlossenen Gewässer aufgewachsen sind. Der Anspruch
ist ausgeschlossen, wenn er nicht binnen zweier Jahre
nach Ablauf des Jahres, in dem die Absperrung erfolgt
ist, geltend gemacht wird.
§ 4 Inhalt des Fischereirechts
(1) Das Fischereirecht umfasst die Befugnis, in
einem Gewässer Fische, Neunaugen, zehnfüßige Krebse
und Muscheln zu fangen und sich anzueignen, und die
Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers
entsprechenden artenreichen, heimischen Fischbestand
nachhaltig zu hegen und zu erhalten. Besatzmaßnahmen dürfen
nur mit heimischen Fischarten in Abhängigkeit von der
Ertragsfähigkeit, Artenzusammensetzung und
Artenvielfalt des Gewässers durchgeführt werden.
(2) Die dem Fischereirecht unterliegenden Tiere werden
in diesem Gesetz unter der Bezeichnung Fische
zusammengefasst.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Ausübung
des Fischereirechts sind entsprechend anzuwenden, wenn
in geschlossenen Privatgewässern im Sinne des § 960
Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gefischt
wird.
§ 5 Inhaber des Fischereirechts
Das Fischereirecht steht vorbehaltlich der
Bestimmungen der §§ 6 bis 8 dem Eigentümer des Gewässergrundstücks
zu und ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück
verbunden.
§ 6 Selbständige Fischereirechte
(1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des
Gewässergrundstücks zustehen (selbständige
Fischereirechte), bleiben in ihrem bei In-Kraft-Treten
des Gesetzes bestehenden Umfang aufrechterhalten.
(2) Für den, der ein Fischereirecht bis zum 1. August
1960 mindestens dreißig Jahre lang als sein eigenes
ausgeübt hat, spricht die Vermutung, dass es ihm
zusteht. § 937 Abs. 2 sowie die §§ 938, 943 3 944 des
Bürgerlichen Gesetzbuches gelten sinngemäß, jedoch
nicht für die im § 10 bezeichneten Fischereirechte.
(3) Ein selbständiges Fischereirecht gilt, sofern es
nicht schon vorher diese Rechtseigenschaft hatte, vom
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an als ein das Gewässergrundstück
belastendes Recht. Sein Rang bestimmt sich nach der Zeit
der Entstehung. Es ist auch ohne Eintragung in das
Grundbuch gegenüber dem öffentlichen Glauben des
Grundbuchs wirksam. Der Fischereiberechtigte oder der
Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks kann
die Eintragung beantragen.
(4) Auf ein Recht im Sinne des Absatzes 1 findet § 1004
des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.
(5) Ein neues selbständiges Fischereirecht darf,
unbeschadet des § 8, nicht begründet werden.
§ 7 Eintragung von selbständigen Fischereirechten
(1) Selbständige Fischereirechte, die im Grundbuch
oder Wasserbuch eingetragen sind, werden von Amts wegen,
die übrigen auf Antrag des Fischereiberechtigten in ein
Fischereibuch eingetragen.
(2) Selbständige Fischereirechte, die nicht im
Grundbuch oder Wasserbuch eingetragen sind, erlöschen
mit Ablauf von zehn Jahren
1. nach In-Kraft-Treten des Gesetzes,
2. in den Fällen des § 8 nach ihrem Entstehen,
wenn die Eintragung in das Fischereibuch nicht vorher
beantragt wird.
(3) Ist im Fischereibuch für jemand ein Fischereirecht
eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht mit
dem beschriebenen Inhalt zusteht. Dies gilt nicht gegenüber
demjenigen, für den ein Widerspruch im Fischereibuch
vermerkt ist. Widersprechen die Eintragungen im
Fischereibuch denjenigen des Wasserbuches oder des
Grundbuches, so gehen die Grundbucheintragungen den
Eintragungen im Fischereibuch und Wasserbuch, die
Eintragungen im Wasserbuch denen im Fischereibuch vor.
(4) Das Fischereibuch wird bei der oberen Fischereibehörde
geführt. Das Nähere über die Führung des
Fischereibuches sowie über das Verfahren bei Eintragung
in das Fischereibuch regelt das fachlich zuständige
Ministerium durch Rechtsverordnung.
§ 8 Selbständige Fischereirechte bei Veränderungen
fließender Gewässer
(1) Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche
Ereignisse oder künstliche Eingriffe sein Bett, so
folgt ein selbständiges Fischereirecht dem veränderten
Bett. Bildet sich ein neuer Arm oder entsteht eine
Abzweigung, so erstreckt sich das Fischereirecht auch
auf diese,
(2) Bestanden am bisherigen fließenden Gewässer
mehrere selbständige Fischereirechte, so bestimmt sich
deren räumliche Ausdehnung am veränderten fließenden
Gewässer nach dem Verhältnis, in dem sie zueinander
standen.
(3) Vermindert die künstliche Veränderung eines fließenden
Gewässers den Wert des Fischereirechts, so hat der Träger
der Maßnahme den Fischereiberechtigten zu entschädigen.
Eine erhebliche Werterhöhung hat der
Fischereiberechtigte dem Träger der Maßnahme
auszugleichen, er kann stattdessen auf sein
Fischereirecht durch eine öffentliche beglaubigte Erklärung
gegenüber dem Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks
verzichten; in diesem Falle hat der Träger der Maßnahme
den Fischereiberechtigten in Höhe des Wertes des
Fischereirechts zu entschädigen.
§ 9 Übertragung selbständiger Fischereirechte
(1) Selbständige Fischereirechte dürfen nur
ungeteilt übertragen werden, es sei denn, die übertragenden
und verbleibenden Teile haben die Größe eines
Eigenfischereibezirks. Dies gilt auch für
Koppelfischereirechte. Der Inhaber mehrerer
Koppelfischereirechte darf diese, soweit sie sich auf
dasselbe Gewässergrundstück erstrecken oder aneinander
angrenzen, nur zusammen übertragen.
(2) Die Übertragung bedarf der notariellen Beurkundung.
Das Gleiche gilt, wenn sich jemand zur Übertragung oder
zum Erwerb des Fischereirechts verpflichtet; der Mangel
der Form wird durch die Übertragung geheilt.
(3) Ist das Fischereirecht mit dem Eigentum an einem
anderen Grundstück (herrschendes Grundstück) als dem
Gewässergrundstück verbunden und ist dieses Grundstück
mit dem Recht eines Dritten belastet, so kann, wenn
dessen Recht berührt wird, das Fischereirecht nur mit
seiner Zustimmung übertragen werden, die
Zustimmungserklärung, bedarf der öffentlichen
Beglaubigung.
(4) Mit dem Fischereirecht verbundene Nebenrechte oder
Verpflichtungen gehen auf den Erwerber über.
§ 10 Übertragung beschränkter Fischereirechte
Ist ein selbständiges Fischereirecht auf das Hegen,
Fangen oder Aneignen nur einzelner Fische, auf die
Benutzung bestimmter Fangmittel, auf eine bestimmte
Zeit, auf den Fang für den häuslichen Gebrauch oder in
anderer Hinsicht beschränkt (beschränktes selbständiges
Fischereirecht), so kann es durch Rechtsgeschäft unter
Lebenden nur auf den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks
oder auf den Inhaber eines nicht beschränkten
Fischereirechts an demselben Gewässergrundstück und
nur ungeteilt übertragen werden.
§ 11 Mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück
verbundene Fischereirechte
(1) Die §§ 9 und 10 gelten nicht, wenn ein mit dem
Eigentum an einem herrschenden Grundstück verbundenes
selbständiges Fischereirecht zusammen mit diesem
Grundstück übertragen wird.
(2) Bei der Teilung des herrschenden Grundstücks kann
ein mit diesem Grundstück verbundenes selbständiges
Fischereirecht nur ungeteilt bei einem durch die Teilung
entstandenen Grundstück verbleiben. Der Eigentümer des
herrschenden Grundstücks kann bis zur Eintragung im
Grundbuch durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung
gegenüber der oberen Fischereibehörde bestimmen, bei
welchem Teilgrundstück das selbständige Fischereirecht
verbleiben soll. Einer solchen Erklärung bedarf es
nicht, wenn die Zugehörigkeit des selbständigen
Fischereirechts in einem notariell beurkundeten Grundstücksveräußerungsvertrag
bestimmt wird. Unterbleibt eine Bestimmung nach Absatz
Satz 2 und 3, so verbleibt das selbständige
Fischereirecht dem größten Teilgrundstück und bei
einer Teilung in gleiche Teile dem Teilgrundstück mit
der niedrigsten Flurstücksnummer.
§ 12 Vereinigung von Fischereirechten
Wird ein selbständiges Fischereirecht auf den
Eigentümer des Gewässergrundstücks übertragen oder
vereinigt sich ein beschränktes Fischereirecht mit
einem nicht beschränkten Fischereirecht, so erlischt es
als besonderes Recht, es sei denn, das Gewässergrundstück
ist noch mit weiteren selbständigen Fischereirechten
Dritter belastet. Ist das Recht mit dem Recht eines
Dritten belastet, so erlischt es nur, wenn dieser der
Veränderung in öffentlich beglaubigter Form zustimmt.
§ 13 Aufhebung von beschränkten Fischereirechten
(1) Beschränkte selbständige Fischereirechte (§
10) in offenen Gewässern können gegen Entschädigung
von der oberen Fischereibehörde aufgehoben werden.
(2) Die Aufhebung kann erfolgen
1. von Amts wegen, wenn dies im öffentlichen Interesse
geboten ist,
2. auf Antrag eines Fischereiberechtigten, wenn er
nachweist, dass die Fischereiberechtigung der Erhaltung
oder Verbesserung des Fischbestandes dauernd nachteilig
ist und einen wirtschaftlichen Betrieb der Fischerei in
dem Gewässer hindert.
(3) Zur Entschädigung ist der Begünstigte
verpflichtet.
§ 14 Übertragung der Ausübung
(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann
vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 2 einem anderen durch
Vertrag in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag) oder
unter Beschränkung auf den Fischfang
(Fischereierlaubnisvertrag) übertragen werden, soweit
eine Übertragung nicht ausgeschlossen ist.
Ausgeschlossen ist eine Übertragung auch dann, wenn sie
nach dem Inhalt des Fischereirechts unzulässig ist.
Eine Unterverpachtung ist nur mit Zustimmung des
Fischereiberechtigten zulässig. Die Rechte aus einem
Fischereierlaubnisvertrag dürfen erst nach Erteilung
eines Erlaubnisscheines ausgeübt werden.
(2) Der Fischereipachtvertrag gibt die Befugnis zum
Abschluss von Fischereierlaubnisverträgen. Der Verpächter
kann sich im Pachtvertrag die Erteilung der Erlaubnis
zum Fang von Köderfischen sowie zum Fischfang mit
Handangeln vorbehalten; in diesem Falle kann der Pächter
Erlaubnisscheine nur seinen Gehilfen oder angestellten
Fischern erteilen.
§ 15 Nutzung der Fischereirechte durch juristische
Personen
Fischereirechte juristischer Personen können nur
durch Abschluss von Fischereipacht oder
Fischereierlaubnisverträgen genutzt werden. Dies gilt
nicht für Gewässer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und
des § 4 Abs. 3.
§ 16 Fischereipachtvertrag
(1) Abschluss und Änderung eines
Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform. Die
Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre.
(2) Ein Fischereipachtvertrag darf nicht mit mehr als
drei natürlichen Personen oder nur mit einer
juristischen Person abgeschlossen werden.
(3) Die Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1
Satz 2 tgba.org und Absatz 2 zulassen, wenn die
Beachtung der Vorschrift eine unbillige Härte
darstellen würde und die Erhaltung eines angemessenen
Fischbestandes gewährleistet ist.
(4) Verträge, die gegen Absatz 1 oder 2 verstoßen,
sind nichtig.
(5) Auf den Fischereipachtvertrag finden die
Vorschriften der §§ 571 bis 579, 1056 und 2135 des Bürgerlichen
Gesetzbuches entsprechende Anwendung.
§ 17 Anzeige für Fischereipachtverträge
(1) Abschluss und Änderung eines
Fischereipachtvertrages sind binnen eines Monats unter
Vorlage des Vertrags vom Verpächter der Fischereibehörde
anzuzeigen.
(2) Die Fischereibehörde hat den Vertrag binnen eines
Monats zu beanstanden, wenn er den Bestimmungen dieses
Gesetzes nicht entspricht oder zu erwarten ist, dass der
Pächter nicht die Gewähr für die Erhaltung eines
angemessenen Fischbestandes bietet.
(3) In dem Beanstandungsbescheid sind die
Vertragsparteien aufzufordern, den Vertrag bis zu einem
bestimmten Zeitpunkt, der mindestens einen Monat nach
Zustellung des Bescheides liegen soll, in bestimmter
Weise zu ändern oder die erforderlichen Maßnahmen zu
treffen.
(4) Kommen die Vertragsparteien der Aufforderung nicht
nach, so gilt der Vertrag mit Ablauf der Frist als
aufgehoben, sofern nicht eine Vertragspartei innerhalb
der Frist einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung
stellt. Das Gericht kann entweder den Vertrag aufheben
oder feststellen, dass er nicht zu beanstanden ist.
(5) Für das gerichtliche 'Verfahren gelten die
Bestimmungen des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 2 1. Juli 1953
(BGBl. I S. 667) in der jeweils geltenden Fassung
sinngemäß, jedoch entscheidet das Gericht ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
§ 18 Fischereierlaubnisvertrag
(1) Ein Fischereierlaubnisvertrag darf nur mit
Personen abgeschlossen werden, die Inhaber eines
Fischereischeines sind.
(2) Die Fischereibehörde kann zur Erhaltung eines
angemessenen Fischbestandes die Höchstzahl der
Fischereierlaubnisverträge gegenüber dem
Fischereiberechtigten oder dem Fischereipächter
festsetzen sowie die Fangerlaubnis auf bestimmte
Fischarten, Fangmengen oder Fangmittel beschränken.
Satz 1 gilt nicht für Gehilfen und angestellte Fischer
des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters.
§ 19 Fischereiausübung in Seitenarmen
(1) Fischereiberechtigte an Seitenarmen eines Gewässers
sind verpflichtet, die Ausübung ihrer Fischereirechte
den in den angrenzenden Strecken des Gewässers zur
Fischerei Berechtigten auf Verlangen gegen Entschädigung
zu überlassen, es sei denn, die Fischereiberechtigten
an den Seitenarmen verpflichten sich, die zum Schutze
und zur wirtschaftlichen Nutzung der Fischgewässer
notwendigen Maßnahmen gemeinschaftlich mit den
Fischereiberechtigten im Gewässer zu treffen.
Seitenarme im Sinne des Satzes 1 sind natürliche und künstliche
Abzweigungen, die sich mit dem Gewässer wieder
vereinigen und die keine geschlossenen Gewässer sind.
(2) Die Verpflichtung, nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt
sich hinsichtlich des Umfanges und der räumlichen
Ausdehnung der Fischerei im Seitenarm nach den
Fischereirechten im Gewässer.
(3) Mehrere in demselben Gewässer zur Fischerei
Berechtigte (Koppelfischer) können den Anspruch nur
gemeinschaftlich geltend machen. Sie haften für die
Entschädigung als Gesamtschuldner.
(4) Mehrere Koppelfischer können für Maßnahmen nach
Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz nur gemeinschaftlich in
Anspruch genommen werden und müssen zur Durchführung
der Maßnahmen sämtlich bereit sein. Die Entschädigung
ist für jeden von ihnen gesondert festzusetzen.
(5) Wird die Fischerei durch natürliche oder künstliche
Veränderungen in den Gewässern betroffen, so können
die Beteiligten eine Anpassung der Entschädigung und
der sonstigen Überlassungsbedingungen an die geänderten
Verhältnisse verlangen.
(6) Für Häfen und Stichkanäle, die der Schifffahrt
dienen, und für blind endende Altarme natürlicher Gewässer
gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe,
dass der Fischereiberechtigte zur Überlassung der
Fischereiausübung nicht verpflichtet ist, wenn er die
Fischerei ruhen läst.
§ 20 Fischereiausübung in blind endenden Gewässern
(1) Steht ein Gewässer in Verbindung mit einem
blind endenden Gewässer, so kann der im Gewässer an
der Verbindungsstelle oder der in dem blind endenden Gewässer
Fischereiberechtigte dieses gegen den Wechsel von
Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben (§ 3
Abs. 1 Satz 2), absperren. Bis zur endgültigen
Absperrung ist der im Gewässer zur Fischerei
Berechtigte befugt, die Fischerei im blind endenden Gewässer
auszuüben.
(2) Im Falle des Absatzes 1 letzter Satz steht dem
Fischereiberechtigten im blind endenden Gewässer ein
Anspruch auf Entschädigung gegen den
Fischereiberechtigten im Gewässer zu. (Copyfalle, Text
geklaut bei angeltreff.org) § 19 Abs. 5 gilt
entsprechend.
(3) Für blind endende Bewässerungs- und Entwässerungsgräben
gilt Absatz 1 nicht, wenn der in ihnen zur Fischerei
Berechtigte die Fischerei ruhen lässt und dies der
Fischerei im Gewässer nicht nachteilig ist.
§ 21 Fischereiberechtigung bei Ausübung eines
fremden Fischereirechts
Wer zur Ausübung eines fremden Fischereirechts nach
den §§ 19 und 20 befugt ist, gilt insoweit als
Fischereiberechtigter.
§ 22 Fischfang auf überfluteten Grundstücken
(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so ist der
Fischereiausübungsberechtigte befugt, auf den überfluteten
Grundstücken auf eigene Gefahr zu fischen; überflutete
fremde Fischgewässer, Hofräume, gewerbliche Anlagen
und eingefriedigte Grundstücke mit Ausnahme von eingezäunten
Viehweiden sind jedoch hiervon ausgeschlossen. Die überfluteten
Grundstücke dürfen nur dann betreten werden, wenn
nicht von Wasserfahrzeugen aus gefischt werden kann.
(2) Sind nach Absatz 1 mehrere berechtigt, auf den überfluteten
Grundstücken zu fischen, so gilt § 8 Abs. 2
entsprechend.
(3) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer
oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken
erschweren oder verhindern, sind unzulässig.
(4) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte überfluteter
Grundstücke sind nicht befugt, auf diesen Grundstücken
zu fischen. Fische, die in Gräben oder anderen
Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung mit den Gewässern
stehen, zurückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte
innerhalb von zwei Wochen nach Rücktritt des Wassers
aneignen. Nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht
dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks
zu.
§ 23 Betretungsrecht
(1) Fischereiausübungsberechtigte und ihre Helfer
sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer,
Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken,
Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke
der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu
betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche
Vorschriften nicht entgegenstehen.
(2) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall das
Betreten von Uferflächen und Anlagen in und an Gewässern
einschränken oder verbieten, soweit dies zum Schutz der
Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren durch die die öffentliche
Sicherheit und Ordnung bedroht wird, erforderlich ist.
(3) Die Befugnis nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf
Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich
gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit
Ausnahme von Campingplätzen.
(4) Kann der Fischereiausübungsberechtigte das Gewässer
nicht auf einen zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg
oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen und
kommt trotz entsprechender Bemühungen eine
Vereinbarurig mit dem Eigentümer oder
Nutzungsberechtigten zum Betreten von Grundstücken
nicht zustande, so kann die Fischereibehörde auf Antrag
des Fischereiausübungsberechtigten Ort und Umfang des
Betretungsrechts sowie die Höhe der Entschädigung
festsetzen. Das Betreten der Grundstücke erfolgt auf
eigene Gefahr.
(5) Ist der Fischereiberechtigte Eigentümer oder
Nutzungsberechtigter des Ufergrundstücks oder der
Grundstücke, über die der Zugang zum Gewässer führt,
so gilt die Erlaubnis zum Betreten dieser Grundstücke
in zumutbarem Umfang, mit dem Abschluss eines
Fischereipachtvertrages oder eines
Fischereierlaubnisvertrages, auch wenn er mit dem
Fischereipächter abgeschlossen worden ist, als erteilt.
Das Gleiche gilt, wenn ein Fischereiberechtigter
Mitglied einer Fischereigenossenschaft ist und der
Fischereipachtvertrag oder Fischereierlaubnisvertrag mit
der Fischereigenossenschaft oder dem Fischereipächter
geschlossen worden ist.
§ 24 Entschädigungspflicht
In den Fällen der §§ 22 und 23 hat der
Fischereiausübungsberechtigte die dem Grundstückseigentümer
oder Nutzungsberechtigten entstandenen Nachteile
auszugleichen.
§ 25 Fischereibezirke
(1) In offenen Gewässern ist die Fischerei in
Fischereibezirken auszuüben.
(2) Fischereibezirke sind entweder Eigenfischereibezirke
(§ 26) oder gemeinschaftliche Fischereibezirke (§ 27).
§ 26 Eigenfischereibezirk
(1) Ein Eigenfischereibezirk liegt vor, wenn sich
ein Fischereirecht erstreckt
1. in fließenden Gewässern in der ganzen Breite
ununterbrochen auf mindestens 2 km Uferlänge oder auf
eine Mindestfläche von 0,5 ha,
2. bei den in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten
Gewässern ununterbrochen auf mindestens 0,5 km Uferlänge
auf einer Seite des Gewässers,
3. auf ein ganzes stehendes Gewässer von mindestens 5
ha Wasserfläche.
Das Gleiche gilt, wenn mehrere Fischereirechte einer
Person oder einer Gemeinschaft von Personen sich auf Gewässerstrecken
beziehen, die aneinander angrenzen und dabei die
Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.
(2) Die Verpachtung eines Eigenfischereibezirks in
Teilen ist nur zulässig, wenn jeder Teil die
gesetzliche Mindestgröße hat.
§ 27 Gemeinschaftlicher Fischereibezirk
(1) Im Gebiet einer Verbandsgemeinde, einer
verbandsfreien Gemeinde, einer kreisfreien oder einer
großen kreisangehörigen Stadt bilden alle
Fischereirechte an demselben offenen Gewässer einschließlich
seiner Nebengewässer, die nicht zu einem
Eigenfischereibezirk gehören, einen gemeinschaftlichen
Fischereibezirk. Dies gilt nicht, wenn ein einziges
Fischereirecht, das keinen Eigenfischereibezirk bildet,
an dem Gewässer besteht. Erstreckt sich ein
Fischereirecht auf ein Gewässer im Gebiet mehrerer der
in Satz 1 genannter Körperschaften, so gehört dieses
Fischereirecht dem gemeinschaftlichen Fischereibezirk
der Körperschaft an, in deren Gebiet der der Fläche
nach größte Teil des Gewässers liegt, auf das sich
das Fischereirecht bezieht.
(2) Die Verpachtung eines gemeinschaftlichen
Fischereibezirkes in Teilen ist nur zulässig, wenn
jeder Teil die Mindestgröße eines
Eigenfischereibezirkes hat.
§ 28 Abrundung von Fischereibezirken
(1) Ein Fischereirecht, das zu einem
gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehört und an einen
Eigenfischereibezirk angrenzt, ist im Wege der Abrundung
in den Eigenfischereibezirk einzugliedern, wenn der
Inhaber des Eigenfischereibezirkes, der Inhaber des
Fischereirechts und die Fischereigenossenschaft dies
beantragen und hierdurch die in § 26 genannten
Mindestgrößen nicht unterschritten werden. Die
Fischereibehörde kann die Abrundung aufheben, wenn
einer der Beteiligten es beantragt und dies für die übrigen
Beteiligten zumutbar ist.
(2) Zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes kann
die Fischereibehörde benachbarte gemeinschaftliche
Fischereibezirke oder Teile von ihnen zu einem
gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammenschließen.
(3) Die Fischereibehörde hat
1. benachbarte gemeinschaftliche Fischereibezirke oder
Teile von ihnen zu einem gemeinschaftlichen
Fischereibezirk zusammenzuschließen, wenn ein
gemeinschaftlicher Fischereibezirk die Mindestgröße
des § 26 nicht erreicht,
2. ein Fischereirecht, das nicht zu einem
gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehört und auch
nicht die Mindestgröße eines Eigenfischereibezirkes
aufweist, in einen benachbarten Fischereibezirk
einzugliedern.
(4) Die Abrundung und die Aufhebung der Abrundung werden
erst nach Ablauf oder Beendigung der bestehenden
Fischereipachtverträge (§ 14) wirksam.
§ 29 Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereiberechtigten, deren Fischereirechte
zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehören,
bilden eine Fischereigenossenschaft. Die
Fischereigenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts. Sie gilt hinsichtlich der Wahrnehmung der
Fischereirechte als Fischereiberechtigte. Das Gleiche
gilt, wenn mehrere Fischereirechte einer Person oder
einer Gemeinschaft von Personen sich auf Gewässerstrecken
beziehen, die aneinander angrenzen und dabei die
Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.
(2) Die Fischereigenossenschaft wird durch den Vorstand
gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der
Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens
zwei weiteren Mitgliedern. Er wird von der
Genossenschaftsversammlung gewählt.
(3) Das Stimmrecht des einzelnen Mitgliedes der
Fischereigenossenschaft richtet sich nach der anteiligen
Länge der Uferlinie seines Fischereirechtes (§ 5 Abs.
1 des Landeswassergesetzes), wenn die Satzung nichts
anderes bestimmt; jedes Mitglied hat jedoch mindestens
eine Stimme. Mehr als zwei Fünftel aller Stimmen dürfen
auf ein Mitglied nicht entfallen.
(4) Für die Nutzung der Fischereirechte durch die
Fischereigenossenschaft gilt § 15. Die
Fischereigenossenschaft kann den Abschluss von
Fischereipacht- und Fischereierlaubnisverträgen auf den
Kreis der Mitglieder beschränken. Verlangen Mitglieder,
die über mindestens ein Drittel der Stimmen verfügen,
eine entsprechende Beschränkung, so darf an
Nichtmitglieder nur verpachtet werden, wenn kein
Mitglied bereit ist unter angemessenen Bedingungen zu
pachten.
(5) Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und
Lasten bestimmt sich nach dem Wert der Fischereirechte.
Durch einstimmigen Beschluss der
Genossenschaftsversammlung kann ein anderer Maßstab
bestimmt werden.
(6) Die Fischereigenossenschaft beschließt über die
Verwendung des Reinertrages der Fischereinutzung. Wird
hierbei der Ertrag nicht an die Mitglieder verteilt, so
kann jedes Mitglied, das dem Beschluss nicht zugestimmt,
hat die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der
Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats
nach der Beschlussfassung schriftlich oder zur
Niederschrift des Vorstandes geltend gemacht wird.
(7) Die Fischereigenossenschaft hat ein
Mitgliederverzeichnis zu führen. Aus dem
Mitgliederverzeichnis müssen der Umfang des Stimmrechts
und die Beitrags- und Nutzungsverhältnisse der
Mitglieder hervorgehen.
(8) Die Fischereigenossenschaft kann die Ausübung ihrer
Rechte und Pflichten durch Vereinbarung mit der
Verbandsgemeinde, verbandsfreien Gemeinde, kreisfreien
oder großen kreisangehörigen Stadt auf diese übertragen.
Zur Übertragung bedarf es eines Beschlusses der
Genossenschaftsversammlung. Das Nähere bestimmt die
Satzung.
§ 30 Satzung der Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereigenossenschaft hat sich eine
Satzung zu geben.
(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über:
1. Name und Sitz der Genossenschaft,
2. das Fischereigebiet der Genossenschaft,
3. die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung
der Werte der einzelnen Fischereirechte,
4. die Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes sowie
seine Befugnisse,
5. das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und
Rechnungsführung,
6. die Voraussetzungen und die Form für die Einberufung
der Genossenschaftsversammlung,
7. die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei der
Abstimmung sowie die Gegenstände, über die die
Genossenschaftsversammlung zu beschließen hat,
8. die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft.
(3) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der
Genehmigung der Fischereibehörde; dies gilt nicht, wenn
sie der vom fachlich zuständigen Ministerium veröffentlichten
Mustersatzung entsprechen, in diesem Fall sind sie der
Fischereibehörde anzuzeigen. Die Genehmigung ist im
Bekanntmachungsorgan der Genehmigungsbehörde auf Kosten
der Fischereigenossenschaft zu veröffentlichen; die Veröffentlichung
hat den Hinweis zu enthalten, dass die Satzung bei der
Genehmigungsbehörde oder bei der nach § 27 zuständigen
Behörde eingesehen werden kann.
§ 31 Aufsicht über die Fischereigenossenschaft
(1) Die Genossenschaft untersteht der
Staatsaufsicht. Aufsichtsbehörde ist die Fischereibehörde;
im Übrigen sind die Vorschriften der Gemeindeordnung über
die Staatsaufsicht in der jeweils geltenden Fassung
sinngemäß anzuwenden.
(2) Erstreckt sich das Gebiet der
Fischereigenossenschaft über die Grenzen eines
Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus, so ist
§ 58 Abs. 5 entsprechend anzuwenden.
§ 32 Erstmalige Bildung der Fischereigenossenschaft
(1) Solange ein Vorstand nicht gewählt ist, werden
die Geschäfte des Genossenschaftsvorstandes von der
Verwaltung der nach § 27 jeweils zuständigen Körperschaft
auf Kosten der Fischereigenossenschaft wahrgenommen. Sie
ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Entstehung
des gemeinschaftlichen Fischereibezirks eine
Genossenschaftsversammlung einzuberufen. Die
beabsichtigte Einberufung der Genossenschaftsversammlung
ist von der Verwaltung der Körperschaft öffentlich
bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf
hinzuweisen, dass das Verzeichnis der Mitglieder und
ihrer nach § 29 Abs. 3 berechneten Stimmrechte sowie
der Satzungsentwurf drei Wochen bei der Verwaltung der Körperschaft
ausliegen.
(2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt über die
Satzung; § 30 Abs. 3 gilt entsprechend. Kommt ein
Beschluss nicht innerhalb eines Jahres nach Entstehung
des gemeinschaftlichen Fischereibezirks zustande, so erlässt
die Aufsichtsbehörde die Satzung. Sie hat im
Bekanntmachungsorgan der nach § 27 zuständigen Körperschaft
zu veröffentlichen, dass die Satzung erlassen worden
ist und bei dieser Behörde eingesehen werden kann.
(3) § 58 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 33 Fischereischeinpflicht
(1) Wer den Fischfang (§ 4) ausübt, muss einen auf
seinen Namen lautenden Fischereischein bei sich führen
und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach §
58 Abs. 7, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern
zur Einsichtnahme aushändigen.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich
1. für Personen, die einen Fischereiberechtigten,
Fischereipächter oder einen von diesen beauftragten
Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des
Fischfanges unterstützen; dies gilt nicht für die Ausübung
des Fischfanges mit der Handangel oder mit Geräten zum
Fang von Köderfischen,
2. soweit die Fischereibehörde in besonderen Fällen
und für Teilnehmer an fischereilichen Schulungen
Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen hat.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch
Rechtsverordnung Fischereischeine anderer Länder dem
Fischereischein nach diesem Gesetz gleichstellen.
§ 34 Gültigkeitsdauer
(1) Der Fischereischein wird
1. für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein) oder
2. für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre
nach einem vom fachlich zuständigen Ministerium
bestimmten Muster erteilt.
(2) Die Gültigkeitsdauer des Fischereischeines kann
verlängert werden. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
steht der Erteilung des Fischereischeines gleich.
§ 35 Besondere Fischereischeine
(1) Personen, die das siebte, aber noch nicht das
sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, darf der
Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt
werden, es sei denn, sie haben die Fischerprüfung
abgelegt und das vierzehnte Lebensjahr vollendet. Die
Fischereibehörde kann Ausnahmen für Personen zulassen,
die als Berufsfischer ausgebildet werden.
(2) Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet
haben und aufgrund einer körperlichen, geistigen oder
psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können,
kann ein Sonderfischereischein erteilt werden.
(3) Der Jugendfischereischein und der
Sonderfischereischein berechtigen nur zur Ausübung der
Fischerei in Begleitung eines Fischereischeininhabers.
Bei Personen, die das zehnte Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, muss der Fischereischeininhaber stets
bereit und in der Lage sein, unmittelbar einzugreifen.
Personen vor Vollendung des zehnten Lebensjahres ist das
Abködern lebender Fische und das Betäuben und Töten
von Fischen nicht erlaubt.
(4) Der Jugendfischereischein und der
Sonderfischereischein werden nach dem vom fachlich zuständigen
Ministerium bestimmten Muster jeweils für die Dauer
eines Kalenderjahres ausgestellt.
§ 36 Fischerprüfung
(1) Die erste Erteilung eines Fischereischeines mit
Ausnahme eines besonderen Fischereischeines nach § 35
ist davon abhängig, dass der Antragsteller eine
Fischerprüfung bestanden hat, in der er ausreichende
Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege und
Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren
Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die
fischereirechtlichen und tierschutzrechtlichen
Vorschriften nachgewiesen hat.
(2) Von der Ablegung der Fischerprüfung sind befreit:
1. beruflich ausgebildete Fischer und Fischzüchter
sowie Personen, die hierzu ausgebildet werden,
2. Personen, die nicht für eine Wohnung in der
Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind,
3. Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei
wissenschaftlich ausgebildet sind,
4. Personen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einen
Jahresfischereischein erworben haben,
5. Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer
Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch
Ausweis des auswärtigen Amtes oder der Staats- oder
Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind,
6. Ausländer, die eine der Fischerprüfung
vergleichbare Prüfung bestanden haben und deren
Heimatstaaten die Gegenseitigkeit gewährleisten.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium erlässt durch
Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die
Fischerprüfung, in der die Prüfungsgebiete und
Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die Teilnahme an
einem Vorbereitungslehrgang einer staatlich anerkannten
Stelle, bestimmt, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse
festgelegt und das Prüfungsverfahren geregelt werden.
Die Prüfungsordnung kann Vorschriften über Prüfungsgebühren
enthalten.
§ 37 Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung des Fischereischeines
ist
1. für Personen, die in Rheinland Pfalz ihren Wohnsitz
haben, die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien
Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung, die
Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt oder die
Stadtverwaltung der großen kreisangehörigen Stadt, in
deren Gebiet der Antragsteller wohnt,
2. für alle übrigen Personen die Gemeindeverwaltung
der verbandsfreien Gemeinde, die
Verbandsgemeindeverwaltung, die Stadtverwaltung der
kreisfreien Stadt oder die Stadtverwaltung der großen
kreisangehörigen Stadt, in deren Gebiet der
Antragsteller den Fischfang ausüben will.
§ 38 Versagungsgründe
(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen,
1. die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. denen zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein
Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt
ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des
Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.
(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
1 . denen zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein
Betreuer durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies
gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in
§ 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
2. die in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz
haben,
3. die wegen Fischwilderei oder wegen vorsätzlicher
Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder
Vorrichtungen, die der Fischerei oder Fischzucht dienen,
oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt worden
sind,
4. die wegen Fälschung eines Fischereischeines oder
einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei
erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt
worden sind,
5. die wegen Verstoßes gegen fischereirechtliche
Vorschriften oder wegen Tierquälerei verurteilt oder
mit einem Bußgeld belegt worden sind.
(3) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 kann der
Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn fünf
Jahre verstrichen sind, seitdem die Strafe oder das Bußgeld
vollstreckt, verjährt oder erlassen ist.
(4) Ist gegen eine Person ein Straf- oder Bußgeldverfahren
eingeleitet, so kann die Entscheidung darüber, ob ihr
ein Fischereischein zu erteilen ist, bis zum Abschluss
des Verfahrens ausgesetzt werden, wenn im Falle der
Verurteilung oder Verhängung eines Bußgeldes der
Fischereischein versagt werden kann.
§ 39 Einziehung des Fischereischeines
Werden nach Erteilung des Fischereischeines Gründe
bekannt, die bereits vorher vorhanden waren oder später
entstanden sind und die eine Versagung rechtfertigen, so
kann die Behörde, die nach § 37 den Fischereischein
erteilt hat, diesen für ungültig erklären und
einziehen.
§ 40 Gebühren und Abgaben
(1) Die Erhebung von Gebühren für den
Fischereischein richtet sich nach den gebührenrechtlichen
Vorschriften.
(2) Mit der Gebühr für den Fischereischein wird eine
Fischereiabgabe erhoben, die das Zweifache der Gebühr für
den Fischereischein nicht überschreiten darf und zur Förderung
der Fischerei zu verwenden ist. Das Nähere über
Erhebung, Höhe und Verwendung der Fischereiabgabe
bestimmt das fachlich zuständige Ministerium durch
Rechtsverordnung.
(3) In den Fällen des § 39 besteht keine Anspruch auf
Erstattung der Fischereiabgabe.
§ 41 Erlaubnisschein zum Fischfang
(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht
Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, den
Fischfang ausübt, muss unbeschadet des §33 einen
Erlaubnisschein des Fischereiberechtigten oder
Fischereipächters bei sich führen und diesen auf
Verlangen den im § 33 Abs. 1 genannten Personen zur
Einsichtnahme aushändigen.
(2) Ein Erlaubnisschein ist in den Fällen des § J3
Abs. 2 Nr. 1 nicht erforderlich.
§ 42 Inhalt des Erlaubnisscheines zum Fischfang
(1) Der Erlaubnisschein zum Fischfang muss
mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Bezeichnung des zum Abschluss des
Fischereierlaubnisvertrages Berechtigten sowie dessen
Unterschrift oder die Unterschrift seines Bevollmächtigten,
2. Name, Vorname und Wohnung des Inhabers des
Erlaubnisscheines,
3. Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer; diese
darf ein Jahr nicht überschreiten und muss mit dem
Ablauf des Kalenderjahres enden,
4. Bezeichnung des Gewässers, auf das sich der
Erlaubnisvertrag bezieht,
5. Angaben über die zugelassenen Fanggeräte und
Fahrzeuge.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass
1. für die Erlaubnisscheine bestimmte Muster zu
verwenden und
2. über die abgeschlossenen Erlaubnisverträge Listen
zu führen sind.
(3) Die nach Absatz 2 Nr. 2 zu führenden Listen sind
der Fischereibehörde oder deren Beauftragten auf
Verlangen vorzulegen.
§ 43 Verbot schädigender Mittel
(1) Es ist verboten, beim Fischfang künstliches
Licht, explodierende, betäubende oder giftige Mittel
oder verletzende Geräte mit Ausnahme von Angelhaken zu
verwenden.
(2) Die obere Fischereibehörde kann im Einzelfall
Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 zu
fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken
zulassen.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch
Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen
Voraussetzungen der Fischfang unter Anwendung von
elektrischem Strom ausgeübt werden darf.
§ 44 Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur
Wasserentnahme und an Triebwerken
(1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke
errichtet oder betreibt, hat durch geeignete
Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern.
Die Pflicht zur Unterhaltung dieser Vorrichtungen kann
aufgrund einer Vereinbarung, die der Zustimmung der
Struktur- und Genehmigungsdirektion als oberer
Fischerei- und oberer Wasserbehörde bedarf, von einem
anderen übernommen werden.
(2) Für unvermeidbare Schädigungen des Fischbestandes
haben die nach Absatz 1 Verpflichteten den betroffenen
Fischereiberechtigten Schadenersatz zu leisten. Weiter
gehende Ansprüche nach anderen Bestimmungen bleiben
unberührt.
§ 45 Ablassen von Gewässern
Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat
den Fischereiberechtigten an diesem Gewässer den Beginn
und die voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens
zehn Tage vorher schriftlich anzuzeigen. Bei Gefahr im
Verzug, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder
unvorhergesehenen Ausbesserungen eines Triebwerkes kann
sofort abgelassen werden. Der Fischereiberechtigte und
die Fischereibehörde sind hiervon unverzüglich in
Kenntnis zu setzen. § 81 des Landeswassergesetzes
bleibt unberührt.
§ 46 Schutz der Fischerei
(1) Zum Schutz der Fischerei können durch
Rechtsverordnung des fachlich zuständigen Ministeriums
Bestimmungen getroffen werden über:
1. die Schonzeiten der Fische einschließlich der
Verbote oder der Beschränkungen des Fischens während
der Schonzeit, den Schutz seltener oder in ihrem Bestand
bedrohter Fischarten, Fischnährtiere und für die
Fischerei bedeutsamer Wasserpflanzen,
2. das Mindestmaß der Fische sowie die Behandlung
untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener
Fische,
3. die Anlandung, die Beförderung, den Verkauf und die
Verwertung untermaßiger oder während der Schonzeit
gefangener Fische,
4. Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von
Fischarten, die den angemessenen Fischbestand des Gewässers
gefährden können,
5. die Benutzung von Gewässern oder Gewässerteilen außerhalb
der rechtlichen Vorschriften,
6. die Art, Beschaffenheit und zeitliche Verwendung der
Fischereigeräte,
7. die Art und Zeit der Werbung von Wasserpflanzen,
8. den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs,
der Fischbrut und des Winterlagers der Fische,
9. das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer,
10. die Ausübung des Fischfangs zur Vermeidung
gegenseitiger Störung der Fischer,
11. die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden
Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fischbehälter.
(2) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende
Rechte auf Benutzung ständiger Fischereivorrichtungen
sowie auf Gebrauch eines anderen bestimmten Fangmittels
werden durch Regelungen nach Absatz 1 Nr. 6 nicht berührt,
wenn der Fischereiberechtigte nur mit diesem die
Fischerei ausüben darf.
§ 47 Sicherung des Fischwechsels
(1) In einem offenen Gewässer dürfen unbeschadet
der §§ 3 und 20 keine Vorrichtungen getroffen. werden,
die den Wechsel der Fische verhindern.
(2) Ein offenes Gewässer darf durch ständige
Fischereivorrichtungen auf nicht mehr als die halbe
Breite, bei Mittelwasserstand vom Ufer aus gemessen, für
den Fischwechsel versperrt werden. Ständige
Fischereivorrichtungen müssen voneinander so weit
entfernt sein, dass sie den Fischwechsel nicht erheblich
beeinträchtigen. Die wasserrechtlichen Vorschriften
bleiben unberührt.
(3) Ständige Fischereivorrichtungen sind fest stehende
Fischwehre, fest stehende Fischzäune und fest stehende
Selbstfänge für Aale und für andere Fische, unabhängig
davon, ob sie elektrisch betrieben werden oder ob das
angebrachte Fanggerät entfernt werden kann.
(4) Die schon bestehenden ständigen
Fischereivorrichtungen unterliegen diesen Vorschriften
nicht, wenn der Fischereiberechtigte ein Recht auf deren
Benutzung hat.
(5) Zum Zwecke des Aalfanges können Ausnahmen von
Absatz 2 zugelassen werden. Das Verfahren und die Entschädigung
richten sich nach § 3 Abs. 2 und 3.
(6) Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige
Fischereivorrichtungen in offenen Gewässern beseitigt
oder abgestellt sein. Die Fischereibehörde kann
Ausnahmen im Einzelfall zulassen, wenn dadurch die
Erhaltung des Fischbestandes nicht gefährdet wird.
(7) Bei der Nutzung von Wasser ist eine für den
Fischwechsel ausreichende Mindestwasserführung in dem
Gewässer durch den Wassernutzer sicherzustellen.
§ 48 Schonbezirke
(1) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion als
obere Fischereibehörde und obere Wasserbehörde kann
durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken erklären:
1. Gewässerteile, die für den Wechsel der Fische von
besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),
2. Gewässer oder Gewässerteile, die besonders
geeignete Laich- und Aufwuchsplätze für die Fische
sind (Laichschonbezirke),
3. Gewässerteile, die als Winterlager für Fische
besonders geeignet sind (Winterlager).
Vor Erlass der Verordnung ist der Entwurf in den
Gemeinden, in denen die Schonbezirke liegen sollen, für
die Dauer einer Woche öffentlich auszulegen. Dabei ist
darauf hinzuweisen, dass Einwendungen gegen den Entwurf
binnen eines Monats nach der Bekanntmachung schriftlich
oder zur Niederschrift bei der oberen Fischereibehörde
erhoben werden können.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können für
festgesetzte Zeiten der Fischfang sowie Störungen, die
die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden,
insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme von
Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das
Fahren mit Booten, das Wasserskilaufen und der Eissport
beschränkt oder verboten werden. Dies gilt nicht für
unaufschiebbare Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung und
zum Gewässerausbau.
(3) Kommt eine Regelung nach Absatz 2 einer Enteignung
gleich, so hat das Land dafür eine angemessene Entschädigung
zu leisten. Liegt die Festsetzung eines Schonbezirkes
ganz oder überwiegend im Interesse bestimmter
Fischereiberechtigter oder Fischereiausübungsberechtigter,
so kann die obere Fischereibehörde die Erklärung zum
Schonbezirk davon abhängig machen, dass die Begünstigten
sich dem Land gegenüber verpflichten, Entschädigungen
nach Satz 1 ganz oder teilweise zu erstatten.
(4) Schonbezirke sind örtlich durch die
Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die
Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadtverwaltungen
der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte zu
kennzeichnen. Die Eigentümer und Besitzer des Gewässers
und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die
Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden.
§ 49 Fischwege
Wer eine Stauanlage in einem Gewässer errichtet,
hat durch geeignete Fischwege den Fischwechsel zu gewährleisten.
Das Gleiche gilt bei anderen Anlagen, die den Wechsel
der Fische dauernd verhindern und oder erheblich beeinträchtigen.
§ 50 Fischwege bei bestehenden Anlagen
Bei bestehenden Anlagen, die den Fischwechsel
verhindern, kann die Errichtung von Fischwegen nachträglich
gefordert werden. Legt die Maßnahme dem Verpflichteten
Lasten auf, die in keinem angemessenen Verhältnis zu
seinem Nutzen oder zu seiner Leistungsfähigkeit stehen,
kann diese nur gefordert werden, wenn sich das Land oder
ein sonstiger Kostenträger an der Aufbringung der
Mittel angemessen beteiligt.
§ 51 Fischfang an Fischwegen
(1) In den Fischwegen ist jede Art des Fischfanges
verboten.
(2) Während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet
sein muss, ist der Fischfang auch auf den Strecken
oberhalb und unterhalb des Fischweges verboten.
(3) Die obere Fischereibehörde bestimmt die Strecken in
einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen
Ausdehnung. Für die Kennzeichnung gilt § 48 Abs. 4.
Werden durch das Verbot Fischereirechte beeinträchtigt,
so ist Entschädigung zu leisten. Zur Leistung der
Entschädigung ist in den Fällen des §49 derjenige
verpflichtet, der die Anlage unterhält, im Übrigen das
Land.
(4) Die obere Fischereibehörde kann zu
wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken
im Einzelfall Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2
zulassen.
§ 52 Mitführen von Fischereigerät
Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er
nicht zum Fischfang berechtigt ist Fischereigeräte
fangfertig mitführen.
§ 53 Entscheidung über Entschädigungsansprüche
Zuständig für die Entscheidung über Entschädigungsansprüche
ist die obere Fischereibehörde. § 23 Abs. 4
bleibt unberührt.
§ 54 Art und Ausmaß
Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung
hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen
auszugleichen. Sie ist in Geld festzusetzen. Der Entschädigungsbetrag
ist mit 2 v.H. über dem Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank vom Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden
Ereignisses an zu verzinsen. Soweit zur Zeit der die
Entschädigungspflicht auslösenden Maßnahmen Nutzungen
gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung
auszugehen. Hat der Entschädigungsberechtigte Maßnahmen
getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist
nachgewiesen, dass die Maßnahmen die Nutzungen
nachhaltig gesteigert hätten, so sind diese mit zu
entschädigen. Eine Minderung des gemeinen Wertes von
Grundstücken oder selbständigen Fischereirechten ist
zu berücksichtigen.
§ 55 Festsetzung
(1) Die obere Fischereibehörde hat auf eine gütliche
Einigung der Beteiligten über die Entschädigung
hinzuwirken. Einigen sich die Beteiligten, so hat die
Behörde diese Einigung zu beurkunden und den
Beteiligten eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen.
In der Urkunde sind der Entschädigungspflichtige und
der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen.
(2) Einigen sich die Beteiligten nicht so hat die Behörde
die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid
festzusetzen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der
Bescheid und eine Belehrung über Zulässigkeit, Form
und Frist der Klage sind den Beteiligten zuzustellen.
§ 56 Vollstreckbarkeit
(1) Die Urkunde über die Einigung (§ 55 Abs. 1)
ist vollstreckbar, sobald sie den Beteiligten zugestellt
worden ist. Der Festsetzungsbescheid (§ 55 Abs. 2) ist
den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für
sie unanfechtbar geworden ist oder das Prozessgericht (§
57) ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.
(2) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den
Vorschriften der Zivilprozessordnung über die
Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung
wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die nach §§ 53
und 55 zuständige Behörde ihren Sitz hat und, wenn das
Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts. In
den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791
der Zivilprozessordnung tritt anstelle des
Prozessgerichts das Amtsgericht, in dessen Bezirk die
zuständige Behörde ihren Sitz hat.
§ 57 Rechtsweg
(1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung können
die Beteiligten binnen einer Notfrist von drei Monaten
nach Zustellung des Festsetzungsbescheides Klage vor den
ordentlichen Gerichten erheben.
(2) Die Klage gegen den Entschädigungsverpflichteten
wegen der Entschädigung in Geld ist auf Zahlung des
verlangten Betrages oder Mehrbetrages zu richten. Die
Klage gegen den Entschädigungsberechtigten ist darauf
zu richten, dass die Entschädigung unter Aufhebung oder
Abänderung des Festsetzungsbescheides anderweit
festgesetzt wird. Klagt der Entschädigungspflichtige,
so fallen ihm die Kosten des ersten Rechtszuges in jedem
Fall zur Last.
(3) Das Gericht kann im Falle des Absatzes 2 Satz 2 auf
Antrag des Berechtigten den Entschädigungsbescheid für
vorläufig vollstreckbar erklären. Über den Antrag
kann durch Beschluss vorab entschieden werden. Der
Beschluss ist nicht anfechtbar. Die §§ 713 bis 720 der
Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.
§ 58 Fischereibehörden, Fischereiaufsicht
(1) Oberste Fischereibehörde ist das fachlich zuständige
Ministerium.
(2) Obere Fischereibehörde ist die Struktur- und
Genehmigungsdirektion.
(3) Untere Fischereibehörde ist die Kreisverwaltung, in
kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise
und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als
Auftragsangelegenheit wahr.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist Fischereibehörde
im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes und der
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen die
untere Fischereibehörde. Ist eine kreisfreie Stadt oder
ein Landkreis an einem Fischereipachtvertrag beteiligt,
so ist dieser durch die untere der oberen Fischereibehörde
anzuzeigen.
(5) Erstreckt sich ein Fischereibezirk über das Gebiet
mehrerer Fischereibehörden oder sollen sich Maßnahmen
nach § 28 über das Gebiet mehrerer Fischereibehörden
erstrecken, so ist die Fischereibehörde zuständig, in
deren Gebiet der der Fläche nach größte Teil des
Fischereibezirkes liegt. In Zweifelsfällen wird die örtlich
zuständige untere Fischereibehörde von der nächsthöheren
gemeinsamen Fischereibehörde bestimmt.
(6) Bedienstete der Fischereibehörden können nach
vorheriger Anmeldung und Mitteilung des Grundes während
der gewöhnlichen Betriebs- oder Arbeitszeit die
fischereibetrieblichen Einrichtungen besichtigen.
(7) Die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien
Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die
Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen
Städte haben neben den Fischereibehörden die
Einhaltung der Vorschriften über den Fischereischein
und Erlaubnisschein zum Fischfang (§§ 33 bis 35, 41
und 42) und den Schutz der Fischbestände (§§ 43, 45
bis 49, 51 und 52) zu überwachen. Die Fischereibehörden
und die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien
Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die
Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen
Städte können sich zur Ausübung der Aufsicht über
die Fischerei in und an den Gewässern der staatlichen
und nebenamtlich bestellten Fischereiaufseher und der
von Fischereiberechtigten und Fischereipächtern
bestellten amtlich verpflichteten Fischereiaufseher
bedienen.
(8) Das fachlich zuständige Ministerium regelt durch
Rechtsverordnung die Bestellung und Verpflichtung von
Fischereiaufsehern.
(9) Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden
sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte
nehmen die Aufgaben nach Absatz 7 sowie den §§ 37, 39
und 48 Abs. 4 Satz 1 als Auftragsangelegenheit wahr; sie
haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zugleich die
Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden nach dem
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz.
§ 59 Pflichten und Befugnisse der
Fischereiaufsichtspersonen
(1) Den Bediensteten der Behörden nach § 58 Abs. 7
sowie den Fischereiaufsehern nach § 58 Abs. 7 sind auf
Verlangen die gefangenen Fische, Köder und Fanggeräte,
die Fische, Fanggeräte und Behälter in Fahrzeugen
sowie die Fischbehälter in Gewässern jederzeit
vorzuzeigen.
(2) Wer beim Fischfang angetroffen wird, hat den
Aufsichtspersonen auf Verlangen seine Personalien
anzugeben. Die Führer von Fischereifahrzeugen und
Fahrzeugen, die zur Beförderung von Fischen gebraucht
werden, haben auf Anruf ihr Fahrzeug anzuhalten, bis sie
die Aufsichtsperson zum Weiterfahren ermächtigt. Auf
Verlangen haben sie die Aufsichtspersonen an Bord zu
holen und an Land zu bringen sowie ihr jede sonstige
Hilfe zur Durchführung ihrer dienstlichen
Obliegenheiten zu gewähren, namentlich auch die an Bord
befindlichen Kescher zur Durchsuchung des Fischraumes zu
überlassen.
(3) Die Aufsichtspersonen haben bei der Durchführung
der Fischereiaufsicht die Rechte nach § 23 und sind
befugt, soweit nicht wasserrechtliche Vorschriften
entgegenstehen, Gewässer zu befahren.
§ 60 Fischereibeiräte
(1) Es werden gebildet ein Landesfischereibeirat bei
der obersten Fischereibehörde, Direktionsfischereibeiräte
bei den oberen Fischereibehörden. Die Fischereibeiräte
bestehen aus Vertretern der Fischereiberechtigten, der
Berufsund Sportfischerei, der Land- und Forstwirtschaft,
der Fischereiwissenschaft sowie der kommunalen
Spitzenverbände.
(2) Die Beiräte haben die Aufgabe, die Fischereibehörden
zu beraten. Sie sind in grundsätzlichen fischereilichen
Fragen zu hören.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Zusammensetzung, Größe und
Bildung der Fischereibeiräte zu regeln.
§ 61 Fischereiberater
(1) Der Fischereiberater ist als Berater der unteren
Fischereibehörde in wichtigen die Fischerei
betreffenden Fragen zu hören. Er ist ehrenamtlich tätig.
(2) Der Fischereiberater wird von der unteren
Fischereibehörde nach Anhörung der in ihrem
Verwaltungsbereich ansässigen Fischereiorganisationen
auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine erneute
Berufung ist zulässig. Die Berufung kann rückgängig
gemacht werden, wenn der Fischereiberater seine Stellung
missbraucht oder seine Aufgaben trotz Abmahnung
erheblich vernachlässigt.
§ 62 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 seiner Pflicht zur
nachhaltigen Hege und Erhaltung eines der Größe und
Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden
artenreichen, heimischen Fischbestandes nicht nachkommt
oder entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Besatzmaßnahmen nicht
mit heimischen Fischarten in Abhängigkeit von der
Ertragsfähigkeit, Artenzusammensetzung und
Artenvielfalt des Gewässers durchführt,
2. entgegen § 15 Fischereirechte nutzt,
3. entgegen § 17 Abs. 1 den Abschluss oder die Änderungen
eines Fischereipachtvertrages der zuständigen Behörde
nicht anzeigt,
4. entgegen § 22 Abs. 3 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr
der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten
Grundstücken erschweren oder verhindern,
5. entgegen § 33 Abs. 1 und 2 oder § 41 den Fischfang
ausübt, ohne den vorgeschriebenen Fischereischein oder
Erlaubnisschein bei sich zu führen,
6. entgegen § 33 Abs. 1 und 2 oder § 41 den
Fischereischein oder Erlaubnisschein auf Verlangen eines
zur Kontrolle Berechtigten zur Einsichtnahme nicht aushändigt,
7. entgegen § 35 Abs. 3 als Inhaber eines
Jugendfischereischeines oder eines
Sonderfischereischeines ohne Begleitung eines
Fischereischeininhabers die Fischerei ausübt,
8. entgegen § 18 Abs. 1 einen Erlaubnisvertrag mit
Personen abschließt, die nicht Inhaber eines
Fischereischeines sind oder entgegen § 18 Abs. 2 bei
Abschluss von Fischereierlaubnisverträgen die
festgesetzte Höchstzahl überschreitet oder gegen die
festgesetzten Fangerlaubnisbeschränkungen verstößt,
9. entgegen § 42 Abs. 1 Erlaubnisscheine ausstellt, die
unrichtige oder nicht vollständige Angaben enthalten,
10. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 5 mit Fanggeräten oder
Fahrzeugen fischt, die im Erlaubnisschein nicht aufgeführt
sind,
11. entgegen § 43 beim Fischen verbotene Mittel
anwendet,
12. entgegen § 45 eine Anzeige nicht, nicht formgerecht
oder nicht vollständig erstattet,
13. entgegen § 47 Abs. 1 den Wechsel der Fische
verhindert oder entgegen § 47 Abs. 2 ein Gewässer
versperrt,
14. entgegen § 47 Abs. 6 ständige
Fischereivorrichtungen während der Dauer der
Schonzeiten nicht beseitigt oder abstellt,
15. entgegen § 47 Abs. 7 bei der Nutzung von Wasser
keine für den Fischwechsel ausreichende Mindestwasserführung
in dem Gewässer sicherstellt,
16. entgegen § 51 Abs. 1 in Fischwegen oder entgegen §
51 Abs. 2 während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet
sein muss, auf den von der oberen Fischereibehörde
bestimmten Strecken fischt,
17. entgegen § 52 an oder auf Gewässern Fischereigeräte
fangfertig mitführt,
18. entgegen § 59 Abs. 1 den Fischereiaufsichtspersonen
auf Verlangen die gefangenen Fische, Köder und Fanggeräte,
die Fische, Fanggeräte und Behälter in Fahrzeugen
sowie die Fischbehälter in Gewässern nicht vorzeigt
oder entgegen § 59 Abs. 2 den Anordnungen der
Fischereiaufsichtspersonen nicht nachkommt,
19. den Vorschriften einer aufgrund des § 42 Abs. 2,
des § 43 Abs. 3, der §§ 46 oder 48 Abs. 2 erlassenen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
20. Auflagen, mit denen eine auf diesem Gesetz oder den
aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen
beruhende Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder
Befreiung verbunden ist, nicht, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu 10 000 DM geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit
bezieht oder die zur Vorbereitung der Begehung einer
Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 5 bis 7, 9, 10 und 16 bis 18 die
Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die
Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen
kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung, im Übrigen
die Fischereibehörde. § 58 Abs. 9 gilt entsprechend.
§ 63 Fischereirechte, Fischereigenossenschaften und
Fischereibezirke alten Rechts
(1) Eine aufgrund des Gesetzes, die Ausübung und
den Schutz der Fischerei betreffend (für den ehemaligen
Regierungsbezirk Rheinhessen) vom 27. April 1881 (RegBl.
S. 43), zuletzt geändert durch Landesgesetz über den
Fischereischein vom 6. Juli 1961 (GVBI. S. 155, BS
793-1), des Fischereigesetzes (für den Regierungsbezirk
Pfalz) vom 15. August 1908 (bayer. GVBI. S. 527),
zuletzt geändert durch § 60 Satz 2 Nr. 50 des
Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. 1 S.
1513), und des Fischereigesetzes (für die
Regierungsbezirke Koblenz, Trier und Montabaur) vom 11.
Mal 1916 (PrGS S. 55), zuletzt geändert durch
Landesgesetz über den Fischereischein vom 6. Juli 1961
(GVBI. S. 155, BS 793-1), gebildete
Fischereigenossenschaft gilt als gemeinschaftlicher
Fischereibezirk nach § 27; ihre Satzung ist, soweit,
erforderlich, binnen eines Jahres an die Vorschriften
dieses Gesetzes anzugleichen.
(2) Gemeinschaftliche Fischereibetriebe und
gemeinschaftliche Fischereibezirke, die aufgrund des
Fischereigesetzes (für den Regierungsbezirk Pfalz) vom
15. August 1908 (bayer. GVBI. S. 527), zuletzt geändert
durch § 60 Satz 2 Nr. 50 des Beurkundungsgesetzes vom
28, August 1969 (BGBl. 1 S. 1513), und des
Fischereigesetzes (für die Regierungsbezirke Koblenz,
Trier und Montabaur) vom 11. Mai 1916 (PrGS S. 55),
zuletzt geändert durch Landesgesetz über den
Fischereischein vom 6. Juli 1961 (GVBI. S. 155, BS
793-1), gebildet worden sind, werden in
gemeinschaftliche Fischereibezirke (§ 27) nach Maßgabe
der §§ 29 bis 32 überführt.
(3) Selbständige Fischereibetriebe und selbständige
Fischereibezirke, die aufgrund des Fischereigesetzes (für
den Regierungsbezirk Pfalz) vom 15. August 1908 (bayer.
GVBI. S. 527), zuletzt geändert durch § 60 Satz 2 Nr.
50 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I
S. 1513), und des Fischereigesetzes (für die
Regierungsbezirke Koblenz, Trier und Montabaur) vom 11.
Mal 1916 (PrGS S. 55), zuletzt geändert durch
Landesgesetz über den Fischereischein vom 6. Juli 1961
(GVBI. S. 155, BS 793-1), gebildet worden sind, werden
Eigenfischereibezirke nach
§ 26.
(4) Ist ein selbständiges Fischereirecht mit dem Recht
eines Dritten belastet, so findet § 6 Abs. 3 Satz 1
keine Anwendung, wenn und solange hierdurch das Recht
des Dritten beeinträchtigt werden kann.
§ 64 Weitergeltung alter Fischereischeine
Die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes gültigen
Fischereischeine einschließlich der
Jugendfischereischeine gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer
weiter, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist
ausgeschlossen.
§ 65 Weitergeltung alter Pachtverträge
(1) Für Pachtverträge, die vor In-Kraft-Treten des
Gesetzes abgeschlossen sind, gelten bis zum Ablauf ihrer
Gültigkeitsdauer die bisherigen fischereirechtlichen
Vorschriften weiter.
(2) Ist bei Bildung eines gemeinschaftlichen
Fischereibezirks die Fischerei in einem zu dem
Fischereibezirk gehörigen Gewässer verpachtet, so
bleibt der Pachtvertrag bis zum Ende seiner
vertraglichen Laufzeit bestehen.
§ 66 Staatsverträge
Unberührt bleiben die auf Staatsverträgen
beruhenden besonderen Vorschriften über die Fischerei.
§ 67 Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen
Verwaltungsvorschriften erlässt das fachlich zuständige
Ministerium.
§ 68 Änderung und Aufhebung bestehender
Vorschriften
(1) und (2) (Aufhebungsbestimmungen)
(3) Soweit in Rechtsvorschriften auf die nach Absatz 1.
außer Kraft getretenen Vorschriften verwiesen ist,
treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes
oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Vorschriften an ihre Stelle.
§ 69 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
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